Z7o Mühle.
aus den Nachbarn ein Recht, daß sie nicht zu ltstden verbunden sind, wenn einer in der Nahe z.'2. ^r»e Oehlmähle bauen wollte. Denn cS konntalle Ursachen dieser Anordnung hierherwerden, weiche darauf beruhen, weit theils derbrauch einer Mühle mit einem großen Geräusch''weiches den Nachbaren beschwerlich ist, verknüpfist, theils auch, weil daraus eine Erschütterung ^benachbarten Wände zu befürchten, theils abtt,weil bey Erbauung eurer Oehlmühle eine Atsick^fkätte an einem Orte, wo vorher dergleichen nichgestanden, angelegt werden muß. .
Ferner wenn II) der Besitzer eines GutS tEselbe vermittelst eines Vertrags oder EontractS iN>der Dienstbarkeit, darauf keine Mühle zu ba»t"'beleget hat, und nachmahls nichts desto wenig^dergleichen unternimmt: so ist kein ^weiset,der andere, weichein diese Gerechtigkeit constitNMworden, sich wieder dawider letzen, leine Befugn^ >vorschützen, und folglich den Bari verhindern könnt-Denn hierauf beruht die Kraft einer Servilwelche darin besteht, daß man etwas nicht thu"soll, daß der Herr des Guts, worauf dieselbe h^st i
tet, nichts wider solche vorzunehmen, könne abg" ^
halten werden.
Was lll) das Privilegium, vermöge desstn Ieiner allein in einem Bezirke Mühlen zu habt"berechtigt ist, betrifft, so muß zuvörderst ausgemacht >werden, ob solches mit Recht ertheilt werden kdl"ne? An sich darf man kein Bedenken tragen, dit*ses zu bejahen. Doch erweckt auch dieses einigt"Zweifel, von wem ein dergleichen Privilegiumerlangen sey? Worauf zu antworten, daß dicstsdemsinigen, welcher das Recht, den MühlenbaUganz und gar zu untersagen, zukomme. ES^/stdaher von dem Landesherr» eine ausgemachte