Mühle.' Z69
Recht überkommt, vermöge dessen er nicht nur denandern etwas zu bauen verbiethen, sondern auchsogar denselben zu Wirdermederreissung desjenigen,was er bereits errichtet hat, gerichtlich anhalten könne.Ein solches Recht, dem andern einen Mählbau zuverbiethen, bekommt man unter folgenden Umstän-den:
I) Wenn durch ein Gesetz oder eine Gewohn-heit hergebracht ist, daß in einem Lande nicht einjeder nach eigenem Gefallen Mühlen erbauen soll,so kann sich ein jeder dem Erbauer widersetzen, und'davon dem Fürsten, oder auch nur der unternObrigkeit Nachricht ertheilen, daß er den, welcherden Bau unternehmen will, zu Beobachtung seinerPflicht und des Gesetzes anhalte. Denn es ist einjeder Unterthan verbunden, nicht nur selbst nichtswider den Wissen des Landesherrn zu unternehmen,sondern er muß auch Sorge tragen, daß solchesvon andern nicht geschehen möge. Es muß alsoder, dessen eigner Nutzen hierdurch leidet, um sovielmehr Reche haben, sich widersetzen zu können;denn wem: z. B. einem von dem Fürsten eineMühle zu errichten vergönnet wird, so ist er be-fugt, nicht zuzulassen, daß auch ein anderer, dernicht eine gleiche Erlaubniß des Fürsten darzuchunim Stande ist, in der Nähe, ihm zu schaden, ei-ne neue erbauen dürfe. Ja es wird hierzu nichteben erfordert, daß der Mühlen bau ausdrücklichVerbothen sey, sondern es ist bisweilen schon einallgemeines und dunkeles Verboth genug. Daalso nach dem Lübecker Rechte einige Gebäude, z.B. worin eine neue Feuerstätte auf einem andernOrte, als es gewöhnlich, oder eine Werkstätte, diemit einer nicht geringen Beschwerde verbunden ist,ohne Einwilligung der Nachbarn nickn angelegetund aufgeführet werden dürfen : so erwachset hier,
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