Band 
Hundert und zwei und fünfzigster Theil, welcher die Artikel Sege bis Seihezeug enthält.
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458 Seidenwirker.

Eigentlich soll ein Seidenweber oder Seidenwirkereklle Seidenzeuge weben können, wie es auch eigent-lich der Fall ist; allein da die seidenen Zeuge in ver-schiedene Arten, als in einfache, künstliche, schwereund leichte getheilt werden, so legt sich auch einWeber für den ander« auf eine oder die andere ArtZeug zu weben. Wenn nun auch der Seidenwebernicht alle Gewebe selbst verfertigen kann, so im>ßer doch die Grundregeln aller Webereyen verstehen,um im Nothfall alle Zeugarten weben oder doch baldsolche anfertigen zu können. Die Seidenweber bil-den eine geschlossene Innung, die mit allen andernGewerken ihre Gebräuche gemein hat, das heißt, woiver Zunftzwang noch besteht. Die Lehrlinge müssenvier, fünf bis sechs Jahre lernen, je nachdem sie mitihren Meistern einig werden können. BeköstigenMüssen sie sich selbst, erhalten dagegen zur Vergütngung von jeder Elle, die sie weben, ihren gewissenLohn, der aber weit geringer ist, als der Gesellenlohn;daher geht auch ein Seidenwirker sehr gut, wenn erviele gut arbeitende Lehrlinge hat, welches aber durchdie Gesetze in den Staaten, wo der Gewerbzwangherrscht, eingeschränkt ist, als welche festsetzen, wieviel ein Meister halten kann. Die Gesellen müssen,wie alle Handwerksgesellen, wandern, und wenn sieMeister werden wollen und sich an ihre Zunft an-schließen, und ihr Gewerbe nicht in den Staaten, woGewerbefreiheit herrscht, auf einen Gewerbescheinbetreiben wollen, müssen sie eine von dem Gewerkeaufgegebene Zeugart zum Meisterstücke machen, aufderen Verfertigung sie sich, nach ihrem eigenen Gc-ständniß, am besten verstehen, und sie müssen nicht nurden Zeug weben, sondern auch den Stuhl einrichten,wobei sie auch eine Kenntniß von andern Zeugendieser oder jener Art zeigen müssen. Gemeiniglichnehmen die Seidenwirker den uneigentlichen Namen