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Hundert und zwei und fünfzigster Theil, welcher die Artikel Sege bis Seihezeug enthält.
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Seigerrecht. Seigerriß. 691

Seigerrecht, im Bergbau, seiger oder senk«recht.

Geigerriß, in der Markscheidekunst, wenn manaufdem Papiere die über einander liegenden Theile ei«nes Grundrisses der Gebirge nach ihren Höhen undLagen über einander, in einer seigeren Fläche, undzwar die Entfernungen dieser Dinge zwischen sei«geren Linien, ihre Teufen aber nach ihrer wahrenSeigerteufe vorstellt. Es ist dasjenige, wasman in der Zeichnung ein Profil, einen Durch.schnittSriß nennt. Soll ein Seigerriß voneinem zugelegten S tollen gemacht werden, soziehe man eine Horizontallinie, und fälle auf dieselbeaus zwei gegebenen Punkten und den Stößen derLichtlöcher Perpendikularlinien; trage von der Linkenzur Rechten, nach dem vergüngten Lachtermaaßstabedes Grundrisses, das Steigen des Stollens von demMundloch bis in das erste Lichtloch, und stelle das Licht-loch im Seigerriß vor, indem man durch die zuerst-gedachten beiden Linien eine Parallellinie zieht, undvon dieser auf die aus den Stößen gefällte seigereLinie die Höhe eben dieses Lichtloches trägt. Manziehe ferner von den beiden Horizontallinie» eine ge-rade Linie, mit dieser in der Höhe des Stollens abereine andere Linie, so stellen diese gemachten Linien denStollen bis zum ersten Lichtloche vor. Jetzt trägtman das Steigen des Stollens vom ersten Lichtlochebis zum zweiten, zieht durch die erste Linie eine an-dere gerade Linie, und verfährt, wie vorher. Endlichzieht man vom Anfange bis zu Ende, ungefähr, wieder Berg steigt, eine Linie, so ist der Seigerrißgemacht. Gehen die Luftlöcher unter die Stollen-soole, so muß man dieselbe um so viel unter dieserSoole des Stollens verlängern, als die Teufe unterder Stollensoole beträgt. Soll ein Stollen auf ei-nem schon gemachten Seigerriß vorgestellt werden,

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