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Hundert und acht und dreissigster Theil, welcher die Artikel Säure bis Schaf und Schafzucht enthält.
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Schaden.

c.!

Nach der Natur des Assecuranzvertrages tragendie Assüradeure nur solche Schäden, welche durchunvermeidliche Zufälle entstehen und mit den Feh-lern und der Schuld des Schiffers und seinerLeute in keiner Verbindung stehen. Es ist dahert, auf allen Seeplätzen der eingeführte Brauch, daßz , der Assüradeur keinen Schaden vergütet, bis nicht. erwiesen worden, daß der Schade durch Sturm,Ungewitter rc. erfolgt sei. Der durch Sturm oder. Ungewitter dem Schiffe, seinem Körper oder Zu-^ behör zugefügte Schaden ist nach den Umstanden^ einfache oder besondere Haverey. Alles, was dasSchiff zum gemeinsamen Wohl leidet oder ein-. büßt, ist Haverey Grosse. Der Verlust der Anker,,, Taue, Segel rc., welcher dem Schiffe zustößt,r- ohne daß es zum Wohl des Ganzen geschah,-.j^..ist einfache Haverey. Der Schaden, welchen dieWaaren leiden, wenn das Schiff von Kapern an-gefallen wird, wird zur einfachen Haverey gerechnetUnd kommt auf Rechnung des Eigenkhümers oderder sEigenthümcr. Der Schadenersatz verlangendeAssekurixte, muß darüber, daß der Schade erfolgtsei, und eine gewisse Summe betrage, dem Asfe-curadeur Beweise geben. Die Sache des Letzke-' ren ist es aber, diese Beweise vorher zu unter-suchen, ehe er die Vergütigung leistet.

Schade, (Brand-) s. Feuerschaden, oderSchaden (Feuer-).

— (Feldfrucht-)iFeldfruchtschäden, Getrei-deschäden, s. Hagelschaden, Th. si, S.i?9; Assecuranz -Anstalten, Th. 2, S.;??u. f., und den Art. Wetterschaden, unter W-

— (Feuer-), Brandschaden, s. Th. iZ,S- 249.

— Getreide-), s. Schaden (Feldfrucht).