Band 
Hundert und drei und vierzigster Theil, welcher die Artikel Schiffbaukunst bis Schifffahrt enthält.
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480 Schiffer.

entfernen, es müßte solches aus Noth geschehen,und er sie erweisen können, in welchem Falle erjedoch dem Hoogbootsmann, Steuermann oder an-dern Offrrianten das Schiff unter der Zeit zurAufsicht empfehlen muß. Nach dem Hambur-gerSeerechte, dcmSchwedischenScerechteund dem Placat Philip pi von 1553 ist ergehalten, ehe er aus dem Hafen oder zu See undSeegel geht, wie auch sonst jedesmal, wenn er et-was Wichtiges unternehme» will, mit seinenSchiffsleuten sich zu berathschlagen, und nach> denmeisten-Stimmen sich zu richte»; denn wer dar-auf nicht achtete und nur seiner Meinung folgteund dem Schiffe oder Gute daraus einiger Scha-den erwachsen würde, müßte denselben ersehen,welches jedoch in neuerer Zeit damit nicht so ge-nau genommen wird, besonders auf große» Schif-fen, wo viele und oft unerfahrene Matrosen sind.'Es kömmt hier hauptsächlich auf einen klugen un-terrichteten Schiffer an, der mit seinem Steuer-mann und den erfahrensten Seemännern überlegt,was am besten zu thun ist. Auf kleinen Schiftfen läßt sich diese Vorschrift des SeercchtS besterin Ausübung bringen.

15. Des Schiffers Pflichten vor angetreteuft. Reise bestehen insbesondere in folgende: Wenn dieFracht ordentlich bedungen und darüber eine Ehar-tepartve schriftlich aufgerichtet worden, so muß ^Schiffer seine erste Sorge seyn lassen, das ScW,wenn es nöthig wäre, gut zu kalfatern und zu dich'ten, wie unter andern auch in den Ehartepnrlyenmit verabredet wird, ein dichtes und wohl kal-fatertes Schiff zu liefern. Wenn er daher hierinsäumig gewesen ist, und solches nicht gehörig be-wirkt hat, so ist er dem Kaufmann allen etwa dadurchin Ansehung des Naßwerdens oder Verderben