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Schiffer.
der Güter zugefügten Schade» zu vergüten ge-halten. Ferner muß er zur verabredeten Zeit das (schiffi>n völligen Staude und segelfertig liefern, damiter zur bestimmten Zeit die Fracht einnehmen undmit dem ersten guten Winde abgehen kann; wenndagegen der Befrachter darthnn kann, daß durchZögermig des Schiffers ihm Schaden zugefügtworden sei, ist jener Ersah von demselben zu for-dern berechtiget. In dem Hanseatischen SeerechteTit. 5, Art. 4. ist noch besonders verordnet, daßwenn ein Schiffer das letzte Gut auf- und einge-kommen hat, er bei 50 Ungarischen Gulden StrafeZum längsten in zwei oder drei Tagen darauf, wennes nur der Wind einigermaßen zulaßt, unter Se-gel gehen soll. Bei der Einladung des Gutesselbst muß er folgendes wohl in Acht nehmen:daß er keine Waaren in sein Schiff laden läßt,deren Ausfuhr an dem Orte, wo er abgeht, oderdie Einfuhr an dem Orte, wo er hinreiset, verho-len ist; daß jh,u alle Paquete, Ballen, Stückgü-lee, die in sein Schiff geladen werden, richtig an-heben werden,- daß er alles Gut, welches Heinr-ich in sein Schiff gebracht worden, herauswerfenoder so viel Fracht dafür fordern kann, mls ihmdünket. Hat er dahin zu sehen, daß allepaquete, Ballen lind Stückgüter gezeichnet worden,idenn er von Mehreren Ladung cingcnom-^ ^ der Ablieferung keine Irrung ent-.ho, sondern Alles um so sicherer an den rechtendun ^!^"t werden kann. Nach geschehener La-Mel^ er das Nachzeichnen der Guter nicht
von ^iden; das alsdann markirte Gut ist ihmdem n ^wegcn verfallen. Im Fall, daß beib uernehmcn der Güter etwas an denselbenm> K nicht gut verpackt befunden würde,
uuß er dem Ablader sogleich anzeigen und