Schiffer.
469
Art. 2 verordnen und stellen dem Kaufmann inseinen Gefallen, ol> er daä Gut für die Grachtliegen lasten wolle, welches jedoch nur von denWaaren zu verstehen ist, die durch Verungiuckuugdes Schiffes dermaßen verdorben sind, daß sie dleFracht nicht tragen können. Hat der Schifferkeine Gelegenheit ein anderes Schiff zu heuern,und muß die geborgenen Güter an dem Orte,wo er sie in.Sicherheit gebracht hat, liegen las-sen, so genießt er davon nach Inhalt des Ham-burgischen Seerechkes, Tit. 17, Art. 2, ingleichender Oreluninmoo cko XIV., 1-. 3, 1. >1,-kn. 18, die Fracht pro Rate» des Weges, wel-chen er von der vorgehabten preise zurückgelegthat, womit auch das Dänische Seerecht, Kap. 4-,Art. 6, überein zu stimmen scheint, wenn eö da-selbst heißt: „so soll der Schiffer billige Frachtdavon haben, das ist, so viel er verdient nachProportion der Reise." Auf gleiche Art scheintauch das Lübecksche Seerecht, Tit. 3, Art. 1 zuftklären zu seyn, wo es heißt: „bricht das Schiffin der See, also, daß es seine Reise nicht voll-bringen kann, so seyn die Frachtlente mehr nicht,als die halbe Fracht, von den geborgenen Gütern»u geben schuldig." Auch ist ein Unterschied zumachen, ob das Schiff auf der Hin- oder Herreiseverunglückt, wenn es nämlich aus und zu Hause. 'rächtet ist; denn wenn dasselbe die Hinreisezurückgelegt hat, auf der Zurückreise aber bliebe,jo muß die Fracht der Hinreise, ob sie gleich nochs, / bezahlt ist, gegeben werden. Von den ge-laufenen Gütern muß ihm nach der Orckonnunca1-oui8 XIV., I-. 3, 'V. 3, ^,t. 18, ebenfallsFracht nach Maaßgebnng der Reise bezahltwerden. Endlich liegt mich einem Schiffer ob, solange er auf der Reise und so oft es thunlich