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Schiffer.
digten und naß gewordenen, getrocknet und erhal-ten werden können, so kann er doch so viel,als das Bergclohn und des Volks Heuer beträgtnach Gelegenheit entweder verpfänden, oder ver-kaufen, »in das Volk, welches er nicht weitergebraucht, zu beurlauben; er kann aber zu seinerSicherheit, und um sich außer aller Verantwor-tung zu setzen, solches mit Vorwissen der Obrig-keit des -Orts bewerkstelligen, und sich ein glaub-würdiges Attest darüber geben lassen; wie er dannauch bei der Obrigkeit des nächsten Ortes, woder Sckiffbruch oder die Strandung geschehen,sein Schiffvolk ohne Anstand eidlich abhören zulasten, und von deren Aussage eine beglaubte Ab-schrift seinen Rhedern und Interestenten desSchiffes zuzustellen verbunden ist. DergleichenAussagen werden von den Schiffern Proteste ge-gen die See genannt. Würde ein Schiffer ge-zwungen, um ein größeres Unglück und den gänz-lichen Untergang seines Schiffes zu verhüten, sol-ches auf den Strand zu setzen, damit die Men-schen, und, nach Beschaffenheit des Orts, die La-dung erhalten werden möge, so hat er Anstalt znmachen, im Fall er das Schiff wieder in schissebaren Stand zu setzen vermeint, solches abbringenzu lassen und seine Reise zu vollführen. Im Fallaber dasselbe durch die Strandung dermaßenschädiget wäre, daß es nicht wieder auszubessernist, oder so gesetzt wäre, daß es nicht wiederflott zu machen ist, so muß er auf die Erholungder Ladung bedacht seyn, zu dem Ende ein an-deres Schiff heuern und die geborgenen Waarennach dem bestimmten Losnngsplatze überbringen,da er dann von allen gelieferten Waaren voFracht genießt. DaS Dänische Secrecht, Kap- eArt. 6, und das Hamburgische Seerecht, Tic. e