Schiffer.
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kerS ist deö Schiffers Schuldigkeit dahin zu sc-hen, daß derselbe nicht nur den andern Schiffenim Wege und zu Schaden gelegt werde, sonderndaß auch ein Bayer darauf gesetzt werde, damitman sehen kann, an welchem Orte der Ankerliegt, und ein Ankommender sich davor hüten kann.Wenn ein Schiffer nach dem Hamburger See»rechte, Lft. 14, Art. 2, hierin nachläßig ist, somuß er alle» daraus entstandenen Schaden bester»,es wäre denn, daß er ohne seine Schuld durchJemanden anders, oder durch einen besondermZufalldavon abgekommen wäre, und er mit glaubwürdiggen keilten bczcngen könnte, daß vor zwölf Stan-den bei Sommerszeit, bei Winterszeit, aber undwenn der Tag kurz ist, vor vierzehn Standenzum längsten ein warnender Boyer aus dem An-ker gewesen sei. In ander» Seerechten wird keinegewisse Arie beobachtet, sondern nach dem Schwe-dischen Seerechce, Elaff. 5, Kap. §. 3, mußder Schiffer, wenn der Boyer fortgetrieben ist,und er nicht Achtung darauf gegeben hat, den hal-bcn Schaden büffen. Nach dem Dänischen See-hechte, Kap- 3, Art, 8, muß er gleichfalls dieHälfte tragen, wenn er nicht dnrch viere vonseinen besten Schifföleulen eidlich erhärten kann,aß, wie er Anker geworfen hat, ein Boyer dar-uu gewesen sei; auch nicht anders gewußt habe,o S daß solcher »och daran gewesen sei, da derschaden geschah, in Ermangelung desselben ist er«der schulojg den ganzen Schaden zu bezahlen.^»6 Russtche Secreglcment, H. 16., verurthciltb")enigen, der seinen Anker nicht mit tüchtigenayreepg >„,d Voyer versehen hat, in A) ThalerStrafe. So soll auch ein Schiffer nach Beschaf-ftnhcir des Ortes sein Schiff mir guten Tauen,dergestalt befestigen, daß es sich nicht loSreiffm