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und andere dabei liegende Schiffe nicht beschädigenkann. Ferner muß der Schiffer, so bald er Anker ge-worfen hat, sich bei den Zollstätten angeben, undnach eines jeden Orts Gewohnheit in Anse-hung der Zölle und anderer Abgaben, als deSAnker- Backen - Wachtfeuer - Geldes rc. Richtigkeitmachen, weil er in dem Verabsäumungsfalle nichtnur in Ungelegenheit und Strafe kommen, sondernanch nach bewandten Umständen wohl gar Schiffund Gut verlieren kann. Ehe auch der Schiffermit der Ausladung den Anfang macht, muß ervorher denjenigen, welcher die Güter zu empfan-gen beordert ist, und zwar zeitig genug, ansagen,daß er die Güter annehme, oder sonst Jemandenschicke, dem sie überliefert werden können. Wennnun der geschehenen Benachrichtigung ungeachtet,Niemand käme, so ist ihm erlaubt, die Güterausserhalb des Schiffbordcö sehen zu lassen, wobeiaber der Steuermann oder Schiffsschreiber einVerzeichniß derselben zu machen hat. Der Aus-gebliebene muß dann, ohne weitere Zurechnungund Lieferung, sich damit begnügen lassen. Belder Ausladung selbst hat der Schiffer das, waswegen Tüchtigkeit der Taue, Schiffsgeräthschasten,beim Einladen erinnert worden ist, ^ in Achtnehmen. Ein Schiffer muß die Zeit der Losung,wenn nicht erhebliche Ursachen oder Wind undWetter solches hindern, halten, widrigenfallsin Verantwortung kommen kann. Gewöhn^wird eine solche Zeit in der Chartepartye bestiuU? *ist aber in derselben dieserhalb nichts geschlossen-so werden die an dem Losungsorte eingeführt?Seerechte beobachtet. Dahingegen mußwiederum der Empfänger den Schiffer nicht u^die Zeit aufhalten, weil er gleichfalls in solche'säumigen Falle, demselben allen erweislichen lscv