Band 
Hundert und drei und vierzigster Theil, welcher die Artikel Schiffbaukunst bis Schifffahrt enthält.
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Schiffer. 473

den zu ersehen gehalten ist. Wollte sich aber derEmpfänger nach überliefertem Advisbrief ganz undgar weigern die Güter anzunehmen, so kann derSchiffer deren soviel, als die Fracht, der Zollund andere Kosten betragen, gerichtlich verkaufen,und was übrig bleibt, vermittelst gehörigen Pro-fests in sichere Verwahrung auf des BefrachtersGefahr und Rechnung niedersehen. Sollte er aberaus dem verkauften Gute nicht völlig befriedigetwerden können, so hat er seinen Regreß an denBefrachter zu nehmen.

Der Schiffer muß die Güter unbeschädigt^ tie-ften; findet es sich jedoch, daß sie beschädigt waren,so muß der E'mpfänger sogleich nach geschehenerNachricht den Schaden angeben und tapiren las-sen; denn wenn er einmal die Güter in Empfanggenommen bac; hat er weiter an den Schiffer kei-nen Anspruch zu machen. Nach dem HamburgerSeerecht, Tit. 14, Art. 34, muß der Kaufmann,wenn er dreimal an das Faß geklopft, worin Wein,Del und andere leckende Waaren sind, und befoh-len hat, solches auszuziehen, dem Schiffer die volleGracht geben, oder das Faß für die Fracht liegenlasten. Ist ix>r Schaden angegeben und taxirt, sowuß der Schiffer allen durch seine Schuld undBersäumniß verursachten Schaden ersehen, nichtWeniger denjenigen, welcher durch seine Leute ge-schehen jst; sollte gleichwohl am Gewicht der GüterRinger Mangel, in Tonnen und andern voll ge-packten Fässern eine Lücke bemerkt werden, so daß'"e Untreue des Schiffvolks vermuthet werdenmir!",«. ft muß nach Seegebrauch das Schiffsvolk

twist ^ides bekräftigen: „daß sie nichts ver-"Ust, unter sich vertheilet, über Bord weggebracht,«och sonst auf irgend eine Art und Weise veruntreuet,lvndern bei der Ladung treu, ehrlich und redlich