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Schiffer.
gehalten, auch die Fracht dafür ohne Anstand zubezahlen, wofern nicht ein gewisser Termin derZahlung wegen verabredet worden; denn nach denSeerechcen und Gewohnheiten wird da, wo gelosetworden ist, auch die Fracht entrichtet, und derSchiffer, welcher die Personen oder Guter an denversprochenen Ort geliefert hat, muß seine volleFracht haben. Weil es aber sehr langsam mtt derBezahlung herzugehen pflegt, so haben die Rechteeinem Schiffe^ der sein Geld sauer verdient, fernBölk beköstiget, geloset und andere Unkosten gehabthat, erlaubt, in dem Fall, wenn er zu dem Em-pfänger oder Befrachter keinen Glauben hat, auchderselbe keine genügsame Eaution bestellen will oderkann, daß er so viel von dem eingeschifften Guteam Bord behalten kann, bis er für die Frachtund alle andere Unkosten, welche das Gut tragenmuß und beweislich vorgeschossen ist, vergnüngt ist,jedoch muß er ordentlich protestiren lassen, und demKaufmann eine gewisse Zeit zur Bezahlung setzen;stellt binnen einer solchen der Kaufmann ihn llichtzutrieben, so hat er die Macht, von den inne ha-benden Gütern so viel zn nehmen, als nach Markt-gang auf die Fracht laufen kann; jedoch geht erstcherer, wenn er solche mit Genchmhaltung derObrigkeit verkaufen laßt. In dem Preußischen^eerechte, Kap. 5, Art. 21, wird ihm auch nochsechs Tage lang, nach Lieferung der Guter, undwenn solche gleich in eines dritten Besitzers Händegekommen sind, dieser aber nicht zu erweisen vcr-wvchte, daß er dieselbe vor des Schiffers gcmach-em Ansprüche bereits wirklich und ohne Gefährdebezahlt habe, xj„ besonderes Vorrecht an den Fracht-^ allen andern zugestanden. Es ist hier-Schiffer gehalten, für die FrachtGut anzunehmen, besonders wenn dasselbe seiner