Band 
Hundert und drei und vierzigster Theil, welcher die Artikel Schiffbaukunst bis Schifffahrt enthält.
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Schiffer.

Natur nach in sich verderblich und ohue seineSchuld und Versehen beschädiget und verdorbenist, ausgenommen bei fließenden und leckendenWaaren, da der Empfänger, wenn er die Fässerganz oder zum Theil ledig fände, und dieselben nochnicht aus dein Schiffe hätte bringen lassen, solcheliegen lassen kann. So lange der Schiffer inseinem Amte nichts versieht, kann von der Frachtnichts abgezogen werden, wenn ihm gleich ein Un-glück begegnen sollte, indem ihm ein Unglück undZufall zur See nicht zur Qist gelegt werden kann.Wenn ein Schiffer Gold, Silber, Perlen undandere Kostbarkeiten, oder andere Sachen, die einebesondere Aufsicht erfordern, unter seinem eigenenSchlosse in Verwahrung hat, so mich ihm dafüreine besondere Belohnung gegeben werden, die er,falls er das Schiff nicht zum Unterpfandc gesehfhat, allein genießt, hingegen, wenn er das Schmdafür verpfändet hat, die Rheder drei Theile da-von nehmen, und er bekommt für seine Mühe »ndUngemach den vierten Theil. Auch wird überhauptüber das bedungene Frachtgeld nach heutigem Ge-brauch noch dem Schiffer eine Ergöhlichkeit z»g^standen, welche Kapplaken auch Prim- oderPremiegeld genannt wird, s. KapplakenTh. 34, S. 610.

Hat der Schiffer seine Rückreise glücklich bec>^diget, so muß er gleich nach seiner Zurück^"''seinen Rhedern richtige Rechnung ablegen, u»dnach Abzug aller Unkosten übrig bleibt, ausüst^ 'Die Ablegung der Rechnung geschieht ver""^seines gehaltenen Schiffbuchs, in welchem e>rtb ^teil sein muß: Ausgabe und Einnahme, Ort,nat und Tage rc., s. oben Schiffb ach- ^großen Posten müssen mit Quittungen belegt ^bescheiniget werden, sonst passiren sie nicht; ?