478
Schiffer.
Noth, verschenkt es, lind man kann ihn dessenüberführen, so wird er dieser Untreue halber wieein Dieb bestraft. Will ein Schiffer nach voll-brachter Reise Abschied nehmen, so ist er schuldigdas Schiff und dessen Geräthschaftcn nach demSchiffinventarium zu überliefern; auch wird erwohl thun, wenn er sich von seinen Rhedern einZeugniß seines Wohlverhaltens geben läßt; beson-ders wollen das Hanseatische Seerecht, Tit. 2, Art.1, und das Preußische Seerecht, Kap. 2, Art. 9,indem sie verordnen, daß kein Rheder einen Schif-fer, der vorher bereits ein Schiff geführt hat, an-nehmen soll, welcher nicht ein gutes Zeugniß aus-zuweisen hat, daß er mit Wissen und Willen sei-ner vorigen Rheder und nach abgelegter richtigerSchiffsrechnung Abschied genommen habe, undzwar nach dem ersten, bei 40 Thaler, und nachdem letzten bei willknhrlicher Strafe.
Regeln, welche nicht nur der Schiffer und dasSchiffsvolk bei stürmischem Wetter auf dem Meere/und im Fall eines Schiffbruches, zu befolgen habe»,sondern auch die Passagiere, die diesem Elementeausgesetzt sind oder sich vielmehr auf dasselbe be-geben. Daß bei einem Sturme das Meer schreilich erscheint, wird jedem in Erinnerung gebliebc»seyn, der je auf dem Meere, oder mir Znscha"^an dem Ufer desselben war. Jeder, selbst ^gleichgültigste Zuschauer, erschrickt und bebtbeim Anblick dieses in Bewegung gebrachten 'mentes. Die Wellen toben, machen ein dcElGebrause und steigen fürchterlich schäumend mHöhe und brechen sich mit lautereman den Felsen, wo sie ein donnerndes um-tose erregen, welches jeden, der sich demselbenbert, zurückscheucht. Man denke sich nun einauf diesen thürmenden, donnernden Woge»/