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Schifffahrt.'
wenn ein Rdmer in demjenigen Theile von Sici-lien ans Land steigt, der unter der Botmäßig-keit der Carthaginenser steht, so soll man ihmGerechtigkeit widerfahren lassen. Die Carthagi-nenser verpflichten sich den Antiatern, Ardranern,Laurentinern, Civinern, Terraciniern oder sonsteinem Lateinischen Volke, welches unter dem Ge-horsam der Römer sieht, irgend einen Schaden zu-zufügen ; sie wollen auch an den Städten, die sichdaselbst nicht unter Römischer Herrschaft befin-den , keine Feindseligkeit ausüben. Wenn sie einedavon wegnehmen, so wollen sie solche den Rö»mern in eben dem Stande, wie sie zuvor gewe-sen , wieder überliefern oder einräumen. Sie wol-len in dem Lande der Lateiner keine Festung an-legen. Wenn sie mit grwaffneter Hand hineinkom-men, so wollen sie nicht des Nachts über darinverweilen.
Der zweite Traktat ward 163 Jahre nachdem ersten, unter dem Consulatc des ValeriusorvuS und Popillius Länas im 407tcnahre der Stadt Rom geschlossen. Man findetin demselben einige Erläuterungen des Vorigen.
Die Einwohner von Tyrus und Utika, nebst ihrenVerbündeten, sind mit in diesem andern Tractate^griffen. Zu dem schönen Vorgebürge sind noch^ Städte Mastia und Tarscium beigefügt, wel-che die Mb,„er ja ihrer Schiffsahrt nicht vorbeilfgeln sollen. „Es wird daselbst noch ge-tagt:" Wenn die Carthaginenser in dem LandeKleiner eine Stadt einnehmen, die nicht un-«-^. Römischer Herrschaft steht, so sollen sie dasne» die Kriegsgefangenen behalten, sie kön-sich. aber darin nicht niederlassen, sondernner k Stadt den Römern einräumen. Fer-und Römer keine Handlung in Sardinien
woa ^ ^^a treiben und darin keine Stadt bauen^8 zu Carthago und in dem Theile vonwinen, dtt unter der Botmäßigkeit der Car,