Band 
Hundert und drei und vierzigster Theil, welcher die Artikel Schiffbaukunst bis Schifffahrt enthält.
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536 Schifffahrt.

Galeeren auf ihre Kosten aus und versahen siemit allein Nöthigen; der Staat bezahlte aber dieBootöknechte und Soldaten auf den Fuß von dreiObolen des Tages. Die Besoldung der Befehls-haber belief sich aber höher, sie wurde aber nichtbestimmt. Der Trierarche ertheilte dem Schiffeund allem seinem Schiffsvolke Befehl. Waren eSzwei, so that es ein jeder sechs Monate lang.Nach Verlauf dieser Zeit mußte er seine Rech-nung ablegen. Der Extrierarche übergab die Mon->tierungsstücke seiner Galeere entweder an seine«Nachfolger oder an die Republik, und der Nach-folger mußte sogleich den erledigten Platz antrete«oder bekleiden; denn trat er sein Amt nicht Z"der vorgeschriebenen Zeit an, so mußte er eintGeldstrafe erlegen. Da übrigens das Amt eines.Trierarchen große Unkosten verursachte, so war eSdenjenigen, die dazu ernannt wurden, erlaubt, ei-nen reichern, als sie, anzuzeigen und zu bitte«,daß man denselben an ihrer Statt nähiye, wen"sie es auch nur zufrieden waren, daß sie'ihre G""ter mit den seinigen vertauschen und nach diesesTausche das Amt eines Trierarchen über sich neh-men wollten. Dieses letztere Gesetz stammt nochvon dem Solon her und hieß das Tausch?recht. Das gemeine Volk in Athen hattedem Seewesen eine nicht unbedeutende StiniNff/weil aus seinen Mitteln die Steuerleute, ^Schiffsherolde, die Befehlshaber der KricgssäMdie Untersteuerleute und die Schiffszimmerle"^genommen wurden, und dieserhalb sagt auch ^nophon, daß es billig sei, daß zu Athe>>?'Armen und der Pöbel mehr gelte, als dienehmen und Reichen, weil jene durch daSWesen den Staat mächtiger machen; auch .Athen nur allein durch die Schifffahrt mE»'