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Beherzigungen bei der Einführung der Pressfreiheit in der Schweiz / Ludwig und Wilhelm Snell
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der Richter ja verdammt hat, rührt dann der übrig bleibende Eindruck her, den keine Strafen auslöschen können."

e) Eigentliche Staatsvcrgehcn und Staatsverbrechen,durch die Presse verübt, müssen in Absicht der Stra-fen schon im Criminal-Coder bestimmt sein; wir über-gehen sie daher, jedoch mit wiederholter Erinnerung,wie nothwendig es ist, durch scharfe Begriffsbestim-mung alles auszuschließen, was nicht dahin gehört.

Sind die letzter» Strafen aber nicht genau oder un-vollkommen bestimmt, so sagen wir nur: Man hüte sichvor grausamen Strafen, welche die Menschheit schänden;denn wehe dem Staat, der auf keinem fester» Grund ruht,als auf barbarischen Strafgesetzen l Man lasse auch hiereine weise Stufenfolge eintreten, denn auch dem redlich-sten Bürger, der die Liebe und Freundschaft seiner Mit-bürger genießt, kann in der Leidenschaft ein schweres Wortentfahren! Man hüte sich, ein Atom von Strafe umder Rache willen beizufügen; jeder Seufzer des unglück-lichen Opfers, den ihm die Uebel auspressen, die um derRache willen verhängt wurden, lastet auf der Seeledes Richters.

§. 7 .

Rekapitulation. Bemerkungen über dieGenfer und Waatländischen Preßgesetze.

Die Aufgabe der Gesetzgebung über die Presse ist:durch angemessene Strafen die Rechte der Bürger unddes Staats vor Verletzungen durch die Presse sicher zustellen, und die nöthigen Verfügungen zu treffen, daß dieStrafen vollzogen werden können. Wahrend die Gesetz-gebung diese Aufgabe löst, muß sie stets die hohe Rück-sicht im Auge behalten, daß die Preßfreiheit nichtselbst zerstört werde. Laßt uns nun einen Rückblickauf die Resultate unserer bisherigen Untersuchungen werfen.