230 Spanien.
Katholische im Jahre 1494 verordnet, daß dieGroßmeisterschqft mit der Krone verbunden seyn soll,und dazu ein eigenes OrdenS-Conseil errichtet. Ueberdiese Ritterorden sehe man im Art. Ritteror-den, Th. 125, das Ausführlichere nach.
Der Hofstaat ist sehr glänzend, und an keinemHose band man sich so strenge an die Etiquette oderdas Hofceremoniel, als in Spanien unter den Herr-schern aus dem Oesterreichischen Hause; allein dieseallzustrenge Etiquette ist unter den Regenten aus demBourbonischen Stamme, der jetzigen Herrscherlinie,um Vieles geändert worden. Der Hofstaat bestehtaus den Großwürdeträgern, nämlich: aus einem Groß-Almosenier, einem Groß-Majordomus, einem Groß-kämmerer, einem Großstallmeister, einem Großjäger-meister und einem Großceremonienmeister; dann ausandern Hofbedienten, als aus AlmosenierS, Ehren-kaplanen, Kämmerern, einem Stallmeister, Ceremo-nienmeister rc.
Durch die verschiedenen Regierungs - Verände-rungen rc. seit dem Jahre 1808, hat Spanien nochkeine festen Staatsgrundgesetze erhalten können, unddas Reich wird gegenwärtig nach der älteren Verfas-sung, jedoch mit einigen wenigen Modifikationen, re-giert. In der kurzen Zeit der Französischen Herrschaftunter dem Brudrr Napoleons ward am 6ten Julydes Jahres 1808 eine neue Constitution bekannt ge-macht, nach welcher die Regierungsform und Thron-folge so bestimmt worden, daß Spanien eine in dermännlichen, rechtmäßigen Nachkommenschaft erblicheMonarchie sei, jedoch so, daß wenn gar kein Erbevon der männlichen Linie mehr vorhanden ist, sl-dannder älteste Sohn der ältesten Prinzessin des letztenKönigs, oder mxnn er keine Prinzessin hinterläßt, der-jenige, den er selbst dazu bestimmt haben wird, nach-folgen solle. Die Rechte und Verhältnisse desKönigS