Band 
Hundert und sechs und funfzigster Theil, welcher die Artikel Sonntag bis Speckstein enthält.
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Sparkasse. 411

den Bestimmungen weiter berechnet, um so durchZinses-Zins den schnelleren Anwuchs des Capitals zubefördern.

§. 4- Die eingehenden Gelder sollen vorzugsweisedurch Anschaffung von Berliner Etadtobligationenzinsbar belegt werden. In Hinsicht derjenigen Sum-men, für welche jedoch nach H. 5. nicht Stadtobli-gationen für Rechnung der Interessenten gekauft,sondern welche nach den Quittungsbüchern den In-teressenten baar zurückgezahlt werden, und die alsofür Rechnung der Commune zinsbar belegt werdenmüssen, ist es nachgelassen, den lOten Theil ihresBetrages, durch Unterbringung bei der Ceehandlung,bei der Bank oder bei ähnlichen öffentlichen Geld-'Jnstituten zinsbar zu belegen. Diese Belegung istauch in Hinsicht der Summen zulässig, welche dieSparkasse nach §. 16. von, Zinsgewinn erübriget.

Ein jeder, welcher Ersparnisse bei der Kasse zustehen hat, kann dieselben auf Verlangen zu jederZeit mit den aufgelaufenen Zinsen ganz oder thcil-weise wieder erhalten, wie solche nach seinem Quit-tungsbuche entweder in baarem Gelde, oder inStadtob-ligationen nach den näheren Bestimmungen des §. ö.vorhanden sind.

H. 5. Sind für einen Interessenten die Erspar-nisse bis zu einer solchen Summe angewachsen, daßdafür eine Berliner Stadt-Obligation zu 4 i>ro l,'e»tauf den Capitals-Betrag von Fünf und ZwanzigThalern angekauft werden kann, so wird dieser An-kauf am Schluß des Monats nach dem dann beste-sienden Course bewirkt. Das dafür berechnete baareGeld wird ihm in Ausgabe und die angekaufte Obli-gation in Einnahme gestellt, nnd der Interessent mußsich diesen für seine Rechnung geschehenen Ankaufgefallen lassen. Mit demselben wird für Rechnungder Interessenten fortgefahren, so oft die anwachsen-den Beträge von neuem einen solchen Ankauf zulassen.

Diese Obligationen sind alsdann das Eigenthumdes Interessenten; er genießt davon, so lange er siein Verwahrsam der Kasse läßt, auch die vollen4 pro 6eut, welche die Stadtobligation trägt.

§. 6. Die angeschafften Stadt-Obligationen wer-