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nahmen, und ein Paar Beamte. Wenn nun auch beidem Eröffnen dieses Instituts, der Sparkasse, sichnoch manche Mangel zeigten, wie dieses bei allen neuenInstituten der Fall ist, so wurden diese in der Folgebeseitiget, und das ganze Institut, das, seiner Nütz-lichkeit wegen, zu der Errichtung ähnlicher Institutein andern Ländern Veranlassung gegeben hat, wirdseit dem Jahre 1827 nach folgendem Statute ver«waltet.
. Statut für die In der Haupt- und Resi-denzstadt Berlin von der Stadtverordnete n-Versammlung gestifteten Sparkasse.
§. 1. Diese Kasse, welche sich auf dem Rathhausebefindet, und nicht von demselben entfernt werdendarf, soll verpflichtet sein, Summen in baarem Geldevon Fünfzehn Silbergroschen und darüber anzu-nehmen.
§. 2. Sie verzinset alle bei ihr eingezahlten Sum-men, welche Einen Thaler und darüber betragen, mitAusschluß der Groschen, welche nicht verzinset wer-den, jährlich mit Drei und Ein Drittel Pröcent,also mit Einem Silbergroschen jährlich, für jedenvollen Thaler; die Zinsen werden jedoch nicht gleichvon dem Einzahlungstage, sondern nur immer vondem ersten des nächsten Monats berechnet, so daßjemand, beb z. B. am 5ten oder 17ten April Geldcinrahlt, die Zinsen vom Isten Mai ab, empfängt.Bc! Zurückzahlung des Capitals werden die Zinsenauch nur bis zu dem Isten des Monats gezahlt, inwelchem die Rückzahlung erfolgt.
§. Z> Die im vorstehenden §. verheißenen Zinsen,werden jedem Interessenten auf seine Einlagen dadurchgezahlt, daß der jährliche am Zllsten December fälligeBetrag derselben, im Laufe des Monats Januar aufsein Conto in Einnahme gestellt wird. Bei der näch-sten Präsentation des Sparkassenbuchs auf der Kasse,werden diese Zinsen auch darin übertragen. Von demdurch diese Zuschreibung vermehrten Capitals-Be-trage, werden dann die Zinsen ganz nach vorstehen-