Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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S. 8.

taatsstHuld, Staatsschulden, National-schulden, Schulden, welche der Staat, wenn dieStaatsbedürfnisse es erheischen, durch Anleihenmacht. Dergleichen Anleihen werden entweder imLande oder außerhalb Landes gemacht; geschieht dasErstere, so ist die Nation die Summen, die erborgtoder aufgenommen worden sind, sich selbst schuldig,wie es in Großbritannien und Holland größtentheilsder Fall ist, welches keinen solchen Nachtheil für dasLand oder den Staat hat, als wenn Letzteres geschieht,nämlich die Anleihen im Auslande gemacht wordensind, weil dann die Zinsen für das aufgenommeneKapital nicht dem eigenen Lande zu gute kommen.Staatsschulden werden herbeigeführt: 1) durch eineunrichtige Staatswirthschaft; 2) durch schlechte Fi-nanzoperationen; 3) durch unnöthigeVerschwendungen,und 4) durch viele Kriege. — Durch eine unrich-tige StaatSwirthschaft, wenn man nicht gehö-rig Acht auf die Hauptzweige des Staats, den Acker-bau, die Gewerbe und den Handel hat, und diese inVerfall kommen laßt, nicht gehörig für ihre AufnahmeGec. rechn. Enc. Th. LI.XV. A