Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
Seite
16
JPEG-Download
 

16

Staatsschuld.

wenn er seine eingegangenen Zahlungsverpflichtungenpünktlich erfüllt, wodurch der Kredit gestärkt und derGewerbsfleiß belebt wird. Auch wird er hier genöthi-get, um den Ausfall des außer Zirkulation gesetztenbaaren Geldes zu decken, so viel baaresGeld, als überden Bedarf eingehalten wird, mehr prägen zu lassen,oder so viel Papiergeld mehr zu schaffen. Letzteres wirdin jetziger Zeit am Ersten geschehen, und welchen Nach-theil große in Umlauf gesetzte Summen in Papiergeld,besonders bei ausbrechenden Kriegen und in KriegSpe-rioden, auf den Staat haben, davon hat uns Oester-reich ein Beispiel gegeben; s. StaatsschuldenOesterreichs, weiter unten.—Rentenreduktio-nen können L) nur im Nothfall geschehen, wenn näm-lich die Schulden eines StaatS so bedeutend sind, daßdie versprochenen hohen Zinsen, um Kapitalien zu er-halten, nicht gestatten von den Einkünften des Landesauch noch einen Tilgungsfonds zur Abtragung aufge-nommener fremder Kapitalien zu stiften, und dieseraus den durch die Reduktion gewonnenen Zinsen ge-stiftet wird. Diese Reduktion bezieht sich demnach bloßauf die Zinsen der inländischen Schuld, und ist gleich-sam ein Zwangsmittel, weil die Kündigung des Kapi-tals dabei nicht angenommen wird; allein zum Vor-theil des Landes, indem durch die Abtragung des frem-den Kapitals die sonst noch zu zahlenden Zinsen demLande erhalten und zur Abtragung der Landeöschuldangewandt werden können. 2) Wenn sich der Krediteines Staates so gehoben hat, daß Kapitalren zu geringe-ren Zinsen zu haben sind,als diejenigen der Staatsschuldbetragen. Der Staat kann also bei der Herabsetzungder Zinsen, jedem Gläubiger die Rückzahlung seinesKapitals bieten, wenn ihm die Zinsenreduktion nichtgenehm ist. Unter solchen Umständen werden ihm diewenigsten Kapitalien gekündigel werden. —SchlechteFinanzoperationen sind daher immer diejenigen, welche