Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

von der gehässigsten Seite geschildert, und so geriethoft das Volk in Zwiespalt mit der Regierung, wo essein Bestes betraf, die Ausgaben des Hofes zu seinemNutzen gereichten; denn der Hof ist wie ein großerWasserbehälter in einem Garten zu betrachten, in denvon allen Seiten sich Quellen ergießen, der aber nurdarum angelegt ist, um sein Wasser wieder auf einenützliche Weise dem Garten zu spenden. Alle öffent.lichen Bauten, sowohl Prachtbauten, wie Schlösser,Palläste, Kirchen, Museen, Schauspielhäuser, Zeug.bäuser, Exercier, und Wachhäuser, Kasernen, Thore,Brücken rc., als andere nützliche Bauten, Festungsbau-ten,Strassen-undChausieebauten,Deich-undHafenbau-ten, so wie alle andere Wasserbauten, Anlegung von öf-fentlichenGärten zumVergnügen desVolkeö rc.,Aufbau«ung vonDörfern, Ausschmückung von Städten an Bild«saulen,Monumentenrc.,werdenoftnichtbloßzumNutzenund Zwecke des Staats, sondern zur Beschäftigungder Künstler und Handwerker unternommen. Ebenso dienen auch dieVergnügungen des Hofes, die Bälle,Karnavalslustbarkeiten, Assembleen rc. im Winter nichtnur zum Nutzen der Residenzbewohner, sondern auchder Bewohner in den Provinzen; denn da dergleichenVergnügungen bei den Honorationen in den ProvinzenNachahmung finden, so geben sie auch deren Bewoh-nern mannigfaltige Beschäftigungen, eröffnen sie man-chen Erwerbsquell. Man kann immer mit Gewiß,heit annehmen, daß ein Drittel des zum Umlaufe be«stimmten Geldes in einem Staate eingehalten wird, undnur zwei Durcheile zirkuliren; denn in vielen Haus«Haltungen wird die Einnahme nicht wieder verausgabt,sondern nur ein Theil derselben, der andere, oft'bedeu-tendere Theil wird zurückgelegt, zu außerordentlichenFällen, Nothfällen, ersparrt, das heißt, er wird demGeld kästen oder Sparrkasten baar überliefert, nichteinmal auf Zinsen gegeben, und ist hier gleichsam alsein todtes Kapital zu betrachten;'dieses geschieht nun