92 Staatsschuld.
kni manche drückende Schuldenlast erspart haben. —In der versammelten Sitzung der Generalstaaten imJahre 1824 ward der Versammlung angezeigt, daßwährend der Jahre 1819 bis 1824 einschließlich44,000 Kansbilletts und Restankcn von der aufge-schobenen Schuld amorkisirl worden sind; zugleichwurde derselben, in Beziehung auf das Gesetz vom27sten December 1822, ein neuer Gesetzentwurf vom20 Nov. 1824, die Ziehung und den Rückkauf becaufgeschobenen Schuld und der Kansbilletts betreffend,vorgelegt, nach welchem, statt der bisherigen jährlichenTilgung, binnen fünfundzwanzig Jahren, also bis zumJahre 1849 einschließlich, 125 Millionen (jährlich5 Millionen), Kansbilletts und Restanten der aufge-schobenen Schuld, durch das Tilgungssyndikat ange-kauft, und ohne Uebertcag auf die aktive Schuld,omorkisirt werden können. Uebrigens ward hierdurchdie Ziehung der aufgeschobenen Schuld und derenUmwandlung in zinstragende nicht aufgehoben, son-dern nur deren Inhabern und denen der Kansbilletts,die an jener Ziehung keinen Theil nehmen wollen,gestattet seyn, ihre Effekten gegen zinstragende Schuld(theils Inskriptionen der aktiven Schuld im großenBuche, theils Cercifikate der zahlbaren Renten auf dieDomaüren) nach dem festgesetzten Fuß einzutauschen.Für Inhaber der Oesterreichisch-Belgischen Schuld u.der consolidirken Schuld in den südlichen Provinzen,ward eine besondere Ziehung festgesetzt. Nach Abzugder aufgeschobenen Schuld, die keine Zinsen trägt, be-lief sich die wahre Schuld im Jahre 1823 auf296,789,450 Nchlr. ober 593,578.900 Holl. Guld.Nach Cloet sollen die fundirten oder wirklichenStaatsschulden Hollands 510 Millionen, und die auf-geschobenen 1,13l,000,!37 Fl. oder Gulden betra-gen, wozu noch die Belgisch-Oesterreichische mit34,400,079 Fl. kommt, da noch Holland und Bei-