Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

und zu der freiwilligen Anleihe von 40 Millionen beidem zweiten Deficit wurde eine Subscription für 22Millionen eröffnet, um die gedachte Anleihe zu vervoll-ständigen. Am 2ten März dieses 1836sten Jahreswurde der zweiten Kammer der Generalstaaten dasBudget für 1837 vorgelegt, welches 38,639,789Gulden beträgt. Die Hauptgegenstände darin sind:der Haushalt des KönigS: 1,425,000 Guld.; dieStaatösecretaire und hohen Kollegien 541,848; dasauswärtige Departement: 744,500; die Justiz:1,384,500; das innere Departement: 2,752,900; diereformirte Kirche: 1,330,000; die katholische Kirche:400,000; die Marine: 4,750,000; die Finanzen:14,245,186; die Landmacht: 11,000,000; die Kola-nien: 65,855 Gulden^ Ferner soll die Kolonialschuldauf 140 Millionen Gulden festgesetzt werden. Beider Trennung Belgiens von Holland haben sich hiereinige Zwistigkeiten wegen dieser Schulden bei derenTheilung erhoben, indem die Belgier behaupten, daßein großer Theil der gemeinschaftlichen Schuld zumBesten der Holländischen Kolonien verwendet wordensey, und zwar zur Führung des Krieges auf Java:wenn daher die Holländer diese Kolonien allein behal-ten wollten, so müßten sie auch die ehemalige gemein-schaftliche Schuld jetzt allein tragen. Eben so sey eöin Beziehung auf die Holländische Seemacht der Fall.Auch die Befestigung der an den Grenzen von Frank-reich Gelegenen Plätze sey keineswegs durch die Geld-mittel der Holländer, sondern durch die von Frankreicherhobenen Kontributionsgelder bestritten worden. —Wahrend des Unabhängigkeitskampfes und der Los-reißung Belgiens von Holland 1830, wurden zurDeckung der außerordentlichen Ausgaben auch nochbesondere Finanzoperationen nöthig, so z. B. wurdenach einem Finanz-Gesetzvorschlage eine gezwungeneAnleihe in der Art bestimmt, daß jeder Einwohner