Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

mutig durchaus angemessenen Zustand zu versetzen. —Je mehr Beweise ihrer Liebe und ihres treuen Mit-wirkens Uns Unsere Völker in wichtigen und schwere»Perioden Unserer Regierung gegeben haben, um somehr würden Wir berechtiget seyn, in der wichtigstenVon allen, in der, welche über die Erreichung des sonöthigen, so sehnlich gewünschten Standes der Ruhemit allen seinen segenreichen Folgen entscheidet, ausihre Bereitwilligkeit zu jeder Anstrengung zu rechnen.Unsere väterliche Sorgfalt ist aber dahin gegangen,die Mittel zur Bedeckung der eintretenden außerordent-lichen Bedürfnisse zunächst in einer Maaßregel zu stu-ren, die, ohne von Unsern Unterthanen solche unmit-telbare Aufopferungen zu erheischen, welche den Wohl-stand des Steuerpflichtigen, und die wichtigsten Zweigeder Industrie erschüttern könnten, vorzüglich das Unsvvu Unsern Völkern stets bewiesene Vertrauen in An-spruch nimmt; da Wir nun fest Hei dem Entschlüssebeharren, die durch das Patent vvm 20sten Februar1811 festgesetzte uud bekannt gemachte Summe vonEinlösungscheinen, nie und in keinem Falle zu vermeh-ren, so haben Wir Uns bestimmt gefunden, im Wegeder Anticipation auf einen Theil des sichersten Staats-einkrmmens einen beträchtlichen und sogleich verwend-baren Fonds zu gründen, indem Wir Uus vorbehalten,den hierdurch entstehenden Abgang in der gewöhnlichenEinnahme durch andere, dem Betrage desselben gleich-kommende und zweckmäßige Mittel nach Bedarf derZeitnmstände zu ersetzen rc.

Nach kieser Verordnung wurde die Summe von3,750,000 Gulden jährlich zur Gründung des ebengedachten Anticipationsfonds bestimmt, welche, vomJahre 1814 angefangen, zwölf Jahre hindurch auSdem Ertrage der Grundsteuer in den Deutschen, Böh-mischen und Gallizischen Provinzen jährlich ausge-schieden werden sollten. Die Verwaltung des Fondswurde der vereinten EinlöfungS- und Tilgungö-Depu-talion ausschließlich übertragen, weil sie sich wegender genauen Erfüllung ihrer Bestimmung bis dahinsowohl die Zufriedenheit des Regenten, als auch das