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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

allgemeine Vertrauen erworben hatte. Die oben be-stimmte Summe von der Grundsteuer mußte daherjährlich unmittelbar an die vereinte Einlösungs- undTilgungS-Depukation abgeliefert werden, wodurch die-selbe in Zeit von zwölf Jahren die Summe von 45Millionen Gulden erhielt. Dagegen war diese Depu-tation auch verpflichtet zur Disposition des Finanz-deparkementS diese ganze Summe in Anticipations-scheinen zu 10 und 20 Gulden sogleich auszufertigen,um damit den außerordentlichen Aufwand nach Er-forderniß gleich decken zu können; und dann über-nahm sie die Verantwortlichkeit vom Jahre 1814 anjährlich 3,750,000 Guld. in den gedachten Scheinenzu vernichten oder zu tilgen, und solches jedesmal öf-fentlich bekannt zu machen.—Uebrigens mußten dieseScheine nicht nur bei allen Staatskassen, sondernauch von den Privaten nach ihrem vollen Nennwerthe,gleich den Einlösungsscheinen, angenommen werden.

— Die Einlösungs- und die Anticipationsscheine wa-ren nun noch besondere Hülfsguellen, welche sich derStaat eröffnete, um die Finanzen zu ordnen und denBefreiungskrieg, 1813 —15, mit um so größeremNachdrucke führen zu können. Auch erhob sich gleichnach der glücklichen Befreiung von derNapoleonirschen Allgewalt der Staatökredit, und mit ihm dieSkaatSpapiere wieder merklich, so wie überhaupt derganze Finanzzustand der Monarchie. Doch geschahdieses erst mit beiden, den Staatspapieren und denFinanzen, nach dem zweiten Pariser Frieden 1815.

— Daß nun auch der Oesterreichische Staat, trotzdes Reichthumes vieler seiner Lander und der darauszu ziehenden Hülfsquellen, trotz der Finanzoperationenund Spekulationen mit seinen geschaffenen mannig-faltigen Staats- oder Werthpapieren, trotz der vielenfreiwilligen Gaben und Beisteuern, der Unterstützungs-gelder oder Subsidieu von England rc., in den Krie-

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