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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

schulden«Etat, der jedoch, nach der Angabe, nicht diegksammte Staatsschuld, sondern nur den eben errwähnten Theil, im Betrage von 26,294,210 Rkhlr.

6 Gr. 11 Pf- enthält, hat der jetzigen KöniglichenBehörde zur Verwaltung der Staatsschulden als Leit.faden gedient, um mit Zuziehung der sonst noch vor-handenen Aktenstücke und Nachrichten von den zurdamaligen Zeit, außer den Kassen der Landeseinkünftenoch vorhandenen verschiedenartigen merkantilischenEtablissements und Geldinstituten des Staats, eineder Richtigkeit nahen Darstellung des Zustandes zuentwerfen, in welchem König Friedrich Wilhelmder Zweite seinem Sohne und Nachfolger, unsermjetzigen Monarchen, Friedrich Wilhelm demDritten, diesenStaatS-VerwaltungSzweig hinterlas-sen hat. Nach dem in dieser Beziehung angeführtenEtate betrugen die gcsammten Staatsschulden bei derThronbesteigung unseres jetzigen Monarchen am lbtenNov. 1797: 48,054,903 Rkhlr., wovon 36,027,952Rrhlr. 29 Sgr. 10 Pf. allgemeine, und 12,026,950Rkhlr. 1 Sgr. 2 Pf. provinzielle Staatsschuld sind.Diese Gesammtschulden wurden aufCentralkassen undFonds angewiesen, und bestanden: in 10,637,170 Rthl.26 Sgr. 6Pf. ausländischer, und 35,417,732 Rthlr.4 Sgr. 6 Pf. inländischer Schulden, und bann noch2 Mill. provinzieller Staatsschulden, die auf Provin-zial-Etats stehen blieben. Die oben angeführte Ge-sammtschuld betrug unter dem Könige FriedrichWilhelm dem Zweiten noch einige Millionenmehr, die aber unter dessen Regierung schon getilgtworden waren. So z. B. betrug die Anleihe im Aus-lande 11 Millionen Rthlr., es waren aber davon schon1,499,367 Rthlr. 3 Gr. 6 Pf. getilgt worden, mit-hin blieben in dem Etate noch: 9,500,632 Rthlr.26 Gr. 6Pf.; eben so betrugen die mit GebietS-Ver-mehrung oder Erweiterung übernommenen fremden