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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Saatsschuld.

waltungs-Grundsätzen alleNaturalien.Lieferungen un.vergütet, und die den ganzen Krieg hindurch zu be.deutenden Summen angelaufenen Ausgabe-Rück.stände, wie so mancher andere Anspruch auf dieStaatskassen, welcher zum Theil noch der jüngstenVergangenheit zur Last gefallen ist, auf sich beruhen;es kamen ferner dem siegreichen Monarchen Kriegs-Contributionen und andere außerordentliche durch dieNoth gebotene Mittel zur Bestreitung des KriegS-Aufwandes zu Hülfe. Dessenungeachtet würde eskaum erklärlich seyn, wie es dem großen Könige, derSegnungen des Friedens ungeachtet, welche nach soruhmvoll bestandenem Kampfe über seine Staatenzu verbreiten ihm vergönnt war, möglich geworden,so große Summen, als bekanntlich geschehen ist, zumRetablissement des Landes zu verwenden, und dennochmit weiser Horsicht die Schatzkammer zu füllen, wennnicht angenommen werden dürfte, daß eine nicht un.bedeutende Masse von Ansprüchen an den Staat,wenn auch vereinzelt, und kaum irgendwo consignirt,dem Königlichen Tresor gegenüber stehen gebliebenwäre." — Nach dem Berichte fanden sich auch diese!,ben Schwierigkeiten bei der Ausmittelung der Staats«schulden, welche nach dem Tode des Königs Feie-brich Wilhelm des Zweiten hinterblieben. Je«doch wurde noch kurz vor dem Ableben dieses Mo-narchen das Staatsschuldenwesen regulirt, und die bisdahin noch bei den verschiedenen Kassen und Geldin-stituten des StaatS theilweise verwaltete Angelegen-heit in ihren Einzelnheiten zu einem Ganzen zusam-mengezogen, und dem Monarchen am Isten Mai1797 zum ersten Male ein General-Etat sämmtlicherunfundirter mit ihrem VerzinsungS- und Amornsa-tionö-Bedarfe in keinen Etat aufgenommener Schul-den vorgelegt, und hierauf ein Tilgungsfonds bei demSeehandlungS,Institute gestiftet. Dieser erste StaatS-