Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

Nach dem Finanz/Edikte vom 27sten Oktober 1810,welches der Monarch mit zu Gunsten der Staats-gläubiger erließ, deren Zinsen wegen der Kriegödrang-sale vom Staate nicht haben bezahlt werden können,sollten alle laufenden Zinsen vom Isten Januar 181,1an, mithin zuerst am Isten July 1811, sowohl vonden ausländischen, als inländischen Staatsschulden;dann von denen der Geld-Institute des SkaatS, alsnamentlich von der Bank und der Seehandlung, inden ursprünglich bestimmten Terminen wiederumpünktlich bezahlt werden. Sämmtliche Gläubiger desStaats sollten nach diesem Edikte aufgefordert wer-den, die rückständigen Zinsen bei den in der Aufforde-rung zu benennenden Behörden anzugeben, welche Zin-sen bann auf den Verschreibungeu abgeschrieben undden Gläubigern dagegen Zinsscheine gegeben werdensollten. Für die ausländischen Schulden von derersten und zweiten Wittgensteinschen Anleihe,von der Frankfurter von 1794, von der Thurn,und Toxischen, von der Lang hei mischen, vonder der Bank zuFür t h und der M ü n st e r sch e n, soll-ten diese Zinöscheine halb am Isten July 1811, halbam Isten Januar 1812 baar realisirbar ausgestellt, undbei der in Deutschland zu eröffnenden ausländischenAnleihe zu einem Drittel, bei dem Verkaufe der Do-mainen und geistlichen Güter zu Zweidrittel mit an-dern Staatöpapieren für voll angenommen werden.Die Zinsscheine von den inländischen Anleihen solltenaber erst halb am Isten Januar, halb am Isten July1814 zahlbar seyn, weil die Abzahlung der Contribu-tion an Frankreich dieser Realisirung so lange in denWeg trete; übrigens sollten sie bei der inländischenAnleihe zn einem Drittel, und bei dem schon erwähntenGüterverkauf zu zwei Drittheil für voll angenommenwerden. Was die Abzahlung der Kapitalien betreffe,so sollten diejenigen Forderungen, die nicht als An-