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Staatsschuld.
leihen zu betrachten wären, nach und nach, jedoch sobaldals möglich, abgezahlt werden, so wie die Kräfte derKasse es gestatteten. In Betreff der ausländischenAnleihen sollten, vom Isten Iuly 1812 an, wenn dierückständigen Zinsen bezahlt worden, die ursprüng-lichen Bedingungen erfüllt werden; unterdessen solltenober die Verschreibungen darüber bei der in Deutsch,land zu eröffnenden Anleihe mit andern Staatspapie.ren zu einem Drittel, wie auch bei dem Verkaufeder Domainen und geistlichen Güter zu Zweidrittelim Nominalwerthe angenommen werden. Alle übrigenStaatsschulden, ohne Ausnahme, sollten aber, nachdem erwähnten Edikte, mit Einschluß der Schulden,Aktien und Papiere der Seehandlung und der Haupt-dank, auch anderer Institute des Staats, als auch die-jenigen, welche die Regierung von den Provinzial- u.Kommunalschulden künftig für dergleichen erklärenund auf die StaakSschuidenfondS übernehmen werde,um der Agiotage zu steuern, consolidirt, und, mit Aus-schluß der Bankobligationen, bei denen die bisherigeVerzinsung verbleibe, auf einerlei Zinsfuß zu 4 Pro-zent gesetzt werden, und die bisherigen Verschreibun-gen sollten siegen/reue umgewechselt werden. VonSeiten der Gläubiger dürfe aber keine AuskündigungStatt finden, sie sollten die Zahlung, wenn sie dersel-ben bedürfen, auf dem Geldmärkte durch Verkaufsuchen; eö sollte aber eine Summe unveränderlich be-stimmt werden, die gleich nach Abtragung der Contri-bukion an Frankreich und der jährlichen rückständigenZinsen auf die Weise abbezahlt werde, daß von dennumerirten Obligationen eine den Abtragungssummengleich kommende Anzahl durch das Looö ausgewähltund öffentlich gezogen werde; auch sollte nach Umstan-den noch mehr abgetragen werden. Der Feldzugnach Rußland 1812, und der Befreiungskrieg 1813bis 1815 hinderten die Ausführung dieses Edikts.