Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

zur Erhebung des Handels bloß eine Girobankseyn, wo Kauf- und andere Geschäftsleute ihr Geldunter der Garantie des Staatö sicher hinlegen und zujeder Zeit nach Gefallen darüber disponiren können,und daß alle Bankzahlungen durch bloßes Ab-undZuschreiben von der Rechnung eines EigenkhümerSoder Theilhabers an dem Fonds der Bank auf dieRechnung eines andern geschehen, wodurch das Hin-und Herzählen des Gelbes erspart wird; indessen wur-den die Bankgeschäfte 1770 weiter ausgedehnt, undso entstand auch eine Depositen- und Leihbank. DieDepositenbank nimmt alle Gelder von Gerichten,Waisenhäusern, milden Stiftungen und von Partien-liers in Dukaten zu 2tz, LouiSd'or zu 5, und in Preußi-schem Courant nach runder Summe von wenigstens50 Rkhlrn. an, und das Hanptbankdirektorium giebtdagegen Obligationen zu 3 Prozent für Pupillen, zu2z für gerichtliche und milde Sciftgelder, und zu 2Prozent für ParticulierS, und zahlt auch die Kapita-lien auf Verlangen sogleich wieder ganz oder auch ab-schläglich, wenigstens mit 10 Rthlrn., wieder zurück.Der Zinsfuß war bis zum Isten Februar 1778 ohneUnterschied auf 3 Prozent, und von da ab bis zumIsten Januar 1787 aber auf 2z Prozent festgesetzt;seit dem Isten Januar 1787 giebt man aber den Par-ticulierS nur 2 Prozent Zinsen. Die Leihbank oderdasDiScontocomptoir giebt auf Effekten, KauftmannSwaaren, gerichtliche Obligationen, kurz werth-volle Sachen wenigstens 100 Rthlr. Preuß. Courantvorschußweise zu 5 Prozent jährlicher Zinsen, auf zweibis sechs Monat. Die Banknoten von 4, 8,10,20,50, 100, 500 u. 1000 Pfd. Bko. werden an die In-haber mit5z, loz, 13z, 26z, 65z, 13iz, 656 z, und1312z Rthlr. Preuß. Cour. sogleich ausgezahlt. DieHauptbankkasse besorgt die Ausgabe und die Aus-zahlung der Banknoten; dann den Ein- und Verkauf