Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

jährliche Betrag der Staatsausgaben beläuft sich inder angeführten Periode von 1824— 26 jährlich auf5,815,482 Guld., worunter für die Staatsschulden664,320, für das Großherzogliche Haus uud denHofstaat 814,127, für das Militair 930,586, fürPensionen 527,550, für das Ministerium des Innernund der Justiz 906,498, und für das Finanzministe-rium 1,276,107 Gulden verzeichnet standen. Inder ersten Finanzperiode vom Jahre 1821—23, dadie landständische Verfassung in diesem Großherzog-thume erst im December 1820 eingeführt wurde,wurde von den Kammern für das GroßherzoglicheHauö und den Hofstaat jährlich 591,604 Guld. be-williget, hierin waren auch die sogenannten Handgelderdes GroßherzogS und der Großherzogin, nämlich dieUnterstützungen, das Deficit der Theaterkasse, desHofbibliotheketats, des Museums, der Bildergalerierc.,jedoch nicht die Hofpensionen und die Kosten für dasHofbauwesen begriffen. Dieser Etat galt nun füralle Perioden unter der Regierung des oben genann-ten GroßherzogS, also auch für 1824 — 26 und1827 — 29, und so auch die übrigen oben angeführ-ten Etats, weil nach der Verfassung während derDauer der Regierung eines GroßherzogS, die Civillisteohne seine Bewilligung weder geändert, noch ohne Zu-stimmung der Stände erhöhet werden kann. DieGroßherzogliche Regierung verlangte nun auch beider ersten Versammlung der Stände für die Finanz-periode 1821 — 23 an Deputaten und Apanagen213,834 Gulden, die auf folgende Weise jährlich ver-theilt werden sollten: 1) für den Erbgroßherzog, jetzi-gen Großherzog Ludwig den Eilften, 101,226Guld; 2) für die Erbgroßherzogin, jetzige Großherzo-gin, 6000; 3) für den Prinzen Ludwig, jetzigerErbgroßherzog, zur Ausbildung für den Aufenthalt inLausanne 13,200 Guld; 4) für den Prinzen Georg