Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Saatsschnld.

Zeit lang höher, als gewöhnlich verzinset hak, nachherin den ordentlichen Zinsfuß, 3 Prozent, bringt, cou.solidirte Kapitalien, weil jetzt die Verzinsungals befestiget oder consolidirt anzusehen ist. In derRegel haben alle fundirte oder consolidirte Schuldeneinen gleichen Zinsfuß, er sey nun 3 oder 4 Prozent,oder noch höher; denn man kann sie dann nur erst alsfundirt ansehen, wenn ihr Zinsfuß keiner Redukzionmehr unterworfen ist. Indessen macht man doch inmancher Beziehung hier einen Unterschied in einigenStaaten, indem man überhaupt fundirte Schulden,die verbrieften Schulden nennt, welche in das großeBuch eingetragen worden, ohne Rücksicht auf ihrenZinsfuß, der ungleich seyn kann, je nachdem sie con-trahirt worden. Diejenigen inländischen Schulden,wofür der Staat bei Ausfertigung der Staatsschuld-scheine,Zinsen ausgesetzt oder zu zahlen bestimmt hak,werden verzinsliche Schulden genannt, wo diesesaber nicht geschehen ist, unverzinsliche; hierhergehören auch die Tresor« oder Kassenscheine, alsWerthpapierschulden.— Die provinziel-len Staatsschulden sind Schulden, welche in denverschiedenen Provinzen eines Landes gemacht undvon dem Staate als Nationalschulden übernommenworden sind. Da sie aber zum Bedürfnisse einer je-den Provinz gemacht worden, so haften sie auch auf.. jeder insbesondere, und werden auf den Provinzial-Etats bei den RegierungS-Hauptkassen fortgeführt;auch gehen sie bei der Trennung einer Provinz vomStaate, sey es nun durch Tausch, Verkauf, oder imKriege durch Eroberung, mit derselben zu dem andernStaate, dem die Provinz einverleibt worden, über.Uebrigens werden sie, als anerkannte Schulden, denübrigen gleich geachtet. — Zu den inländischenTerminal, oder Zeitschulden rechnet man dieAnleihen im Lande, welche mit den eingegangenen