Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuld.

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um so viel herabsehen oder reduziren, als ihm Kapita-lien zu einem niedrigen Zinsfüße angeboten werden,und dem, der sich diese Herabsehung nicht gefallen las.sen will, sein Kapital Herauszahlen. Wenn ihm nunauch von der auswärtigen Anleihe Kapitalien gekün.diget werden, so kann er sie durch eine neue, für dasLand vortheilhaftere Anleihe herauSzahlen; allein dieganze Summe wird ihm gewiß nicht gekündiget wer.den, weil Niemand sogleich seine Kapitalien zu einemhöheren Zinsfüße, als ihmjeht geboten wird, wird an-bringen können. — Was nun die inländischenStaatsschulden betrifft, so sind diese entweder a l l-gemeine oder provinzielle Schulden, welcheman wieder in verzinsliche und unverzinsliche,inconsolidirte oder fundirte, und unfundirte,in Terminal-, Renten, und Werthpapier«schulden theilt. Unter der Benennung: „ allge.meine inländische Staatsschulden", begreiftman alle Schuldforderungen, welche die Bewohnereines Staats an die Staatskasse zu machen haben, siemögen nun in baaren Anleihen oder in Lieferungenmancherlei Art, besonders Kriegölieferungen an Na«turalien, Bekleidungs- und andern Gegenständen, inrückständigen Gehalts-, Pensions- und Zinsenforde«rungen rc. rc. bestehen. So lange diese Schuldennoch in keinen Etat aufgenommen oder in das großeStaaksschuldenbuch eingetragen worden sind, heißensie unfundirte, sobald dieses aber geschehen ist,fundirte oder consolidirte Schulden. In Eng.land werden die mit Bewilligung des Parlaments an-geliehenen Schulden, wozu ein Zinsenfonds angewie-sen worden, consolidirte oder fundirte Schul«den genannt, und wo dieses nicht geschehen ist, un-fundirte oder nicht consolidirte; stauch oben,S. 53. Man nennt auch in England diejenigenGelder, welche die Regierung, nachdem sie solche eine

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