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Staatsschuld.
selben sich nicht das Recht vorbehalten hatte, die 5prozentigen Renten gegen ein Kapital von 100 fürjede Rente abzulösen; denn sie sey ihren Gläubigern' nach dem Inhalte des großen Buches nur Rentenschuldig geworden, aber keine Kapitalien. Für dieersten Renten wurden nämlich im Jahre 1817 nur55, für die lehten im Jahre 1823 89 bezahlt, als sieaber im Jahre 1824 über 100 gestiegen waren, sowollte der Staat bei einem so vortheilhaften Stand,den er vielleicht beim Verkaufe derselben nicht vermu-thet hatte, besonders bei dem immer noch regen Par-theygeiste im Staate, sie wieder zurückkaufen; allemauch der 1911ke Artikel des Französischen Gesetz-buches, welcher die Ablösbarkeit der perpetuellen Ren-ten enthält, paßt nicht genau auf die Staatsrenten,indem er das Kapital, gegen welches sie ablöslich seynsollen, nicht bestimmt, mithin läßt sich auch für de-ren Ablösbarkeit, ohne Conkraktsstipulation, keinen'""'Grund auffinden, wohl aber sind sie ablöslich,wenn sie der Staat gegen beliebige Rückzahlungeines bestimmten Kapitals übernommen hat. —Da sowohl die Zeitrenten-, als auch die perpetuellenStaats-Renten-Schulden das mit einander gemeinhaben, daß man sein Kapital nicht kündigen kann,und von den Fonds selbst, bei welchen eö belegt ist,nav eine jährliche in zwei, auch wohl vier Terminen,je nachdem eS ausgemacht worden, zahlbare Rente be-ziehen kann, so kann man sein Kapital auch nur da-durch wieder erhalten, wenn man die Rente verkauftoder einem Andern cedirt, wozu es bei sicheren FondSnie an Gelegenheit fehlt, nur richtet, sich dann derPreis nach dem Course des Tages, der bei schwanken-den politischen Verhältnissen, bei Krieg und Frieden,welche darauf einen großen Einfluß haben, lehr ver-änderlich ist, und so wird man daher sehr oft geno-thigek, wenn man baares Geld nöthig hat, mit Verlust l