Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuldeiigesch.

Schulden bilden den ersten Abschnitt desStaatsschul-den-EtalS. Der zweite enthalt den VerzinsungS- undTilgungsfonds in Einnahme und Ausgabe, oder in sei«ner Vermehrung durch die dazu angewiesenen Mittelaus den Staatseinkünften, und in der Verminderung'durch Abtragung der Zinken und der Kapitalien.

Scnarsschuldengesetz, alle Rescripte, Verordnungenund Edikte, die der Staat in Absicht auf das Staats-schuldenwesen erläßt, in so fern er ihnen zugleich Ge«setzkraft giebt, und sie in die Gesehsammlung aufneh-men laßt. Sie beziehen sich auf die Ausmittelungder Schulden, auf die Bestimmung, welche Schul«den für Staatsschulden zu achten sind, und auf dieSicherstellung der Staacsgläubiger in Hinsicht ihrerForderungen und der pünktlichen Verzinsung der Ka«pitalien, so wie deren Abtragung in den festgesetztenTerminen, oder wenn von Seiten des Staats keineTermine festgesetzt worden, auch von Seiten der Gläu-biger keine Kündigung ihrer Kapitalien Statt findendarf, in der Bestimmung der Regierung: aufweicheWeise sie den Gläubigern in der Folge gerecht werdenwill, ob durch Verloosüng einer gewissen Summe inStaatsschuldscheinen, welche nach den dazu ausgewähl«len Nummern jährlich öffentlich durchs Loos gezogen,und dann mit den Zinsen bezahlt werden, oder aufandere Weise. — Auf welche Weise und zu welchemAntheile Staatsschuldpapiere bei dem Verkaufe vonDomainen und geistlichen Gütern im Nominalwertheangenommen werden sollen. — Wie die vom Staateübernommenen inländischen Schulden, sowohl Pro«vinzial.als Kommunalschulden, um der Agiotage zusteuern, zu consolidiren, und auf einerlei Zinsfuß,3 oder 4 Prozent, zu sehen, und in wiefern Pro-vinzial- und Kommunal «Kriegsschulden für Staats-schulden zu erklären sind. — Wie eine Kommissionanzuordnen ist, welche, unter der Kontrolle des Finanz.

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