Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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340 Staatsschpapierh. Staatsschulden-Syst.

Ministeriums stehend, den Kreditzustand, und dasSchuldenwesen der Provinzen und Kommunen zuuntersuchen uno die Schulden zu liquidiren hat. —>Wenn Provinzen und Kommunen außer Stande sind,sich aus eigenen Kräften zu helfen, wie ihnen durchunverzinsliche Vorschüsse zu Hülfe zu kommen sey,um vornämlich ihre Pfandschulden einzulösen und siein den Stand zu setzen, die laufenden und rückständigenZinsen von ihren Schulden zu bezahlen. — Wienach erfolgter Prüfung und Liquidation, auch Regn-lirung der von jeder Seite zu leistenden Beiträgeeine Uebernahme auf den Staatsschuldenfonds undConsolidation der Provinzial- und Kommunal-Kriegs-schulden, wie auch eine Bestimmung eines gleichenZinsfußes, und die eines zum Kapitalbetrage ausge-setzten unveränderlichen Fonds Statt finden soll. —Wie ein Schulden-Tilgungsfonds einzurichten- undauf welche Weise er aus den Staatseinkünften jähr-lich zu dotiren ist, und dann auch wie und in wel-chen Summen daraus dieAbtragung der verschiedenenSchulden geschehen soll; eben so dieAbtragung derZinsen; dann dir Erhebung der Zinsen in den dieser-halb bestimmten Terminen in den ZinScouponS; auchdie Verwarnung, daß wenn bis zu dem bestimmtenTermine die Erhebung nicht geschieht, sie dem Tilgungs-fonds anheim fallen. Daß die durch den Tilgungs-fonds abgelöseten Kapital-Dokumente zu vernichten,oder unter sicheren Gewahrsam zu legen sind rc. rc.

Staatsschulden-'papierhaiidel, s. Staatsschuld-papierhandel.

Scaarsschulden-Renteii, die Renten, welche der Staatfür die ihm auf immer überlassenen Kapitalien zu be-zahlenhat, die perpetuellenRenten; stauch oben,unter Staatsschuld, S. 326.

StKKtsschulden.-Systein, der nach Grundsätzen geord-nete Zusammenhang des Staalsschuldwesens.