Staatsschuldenverz. Staatsschuldenwes. 348
herige sen auch den Finanzen gefährliche Wunden beibrach«
>e m ren, die, wenigstens auf lange Zeit, als unheilbar zu
Mck. betrachten sind. Genaue Kenntniß des Landes und
ioue- dessen Hülfsmittel sind dem Staatsmanne bei Fi«iedie nanzoperationen von der größten Wichtigkeit; denn
mm> rs soll hier nicht dem Staate bloß ein momentaner
neu; Vortheil gewahrt werden, sondern ein dauernder
nder oder bleibender, der auf sichern Stützen ruht, die so
sein. leicht nicht untergraben werden können. Daher ist
> der auch bei dem Skaatöschuldenwesen die Solidität in
um» allen Operationen der Verwaltung eine sichere Bürg«
dels> schast für den Staatskredit, für daö Vertrauen der
nche Gläubiger, die den Staat mit ihren Kapitalien unter«
iren, stützen. Ueber ihre Verwaltung oder Geschäftsfüh.'
spa« rung muß die StaakSschuldenverwaltung entweder
dem jährlich, oder in gewissen Zeitabschnitten, die von der
deu> Regierung festgesetzt worden, einen ausführlichen Be,
sen, richt, in so weit er sich aus ihren Büchern führen läßt,
>un- dem Monarchen in der Reinschrift vorlegen, der dann
>iese nach der Genehmigung desselben gedruckt und den ös«
hub ftntlichen Blättern beigegeben wird, damit die StaakS«
vie, bewohner, so wie auch die dabei interessirten AuSlän«
ge» der von dem Staatsschuldenstande in seinen Verzwei«
des gungen Kenntniß erhalten. Ein MehrereS hierüber,
>in- siehe auch oben, unter Staatsschuld, so wie die
en, verschiedenen hierher gehörigen einzelnen Artikel,
ick, Gtaatsschulden-Verzinsung, die Verzinsungder Ver-dis durften Staatsschulden, zu den vom Staate festgesetz-te ten Zinsen zu 5, 4 und 3 Prozent, jedoch haben die
md fundirken Schulden einen gleichen Zinsfuß, in Eng-
her land 3 Prozent, in andern Staaten 4, 4^ auch wohl
dit 5 Prozent, jedoch ist Letzteres bei fundirten oder conso«
ier lidirten Schulden selten; s. auch oben, unt.Staacs«
>ze schuld. S. 52, und S. 324.
n- Sraatsschuldenwesen, der Inbegriff aller zur StaatS-
>e- schulden-Vecwaltung gehörigen Dinge, ohne Unterschied
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