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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuldenverz. Staatsschuldenwes. 348

herige sen auch den Finanzen gefährliche Wunden beibrach«

>e m ren, die, wenigstens auf lange Zeit, als unheilbar zu

Mck. betrachten sind. Genaue Kenntniß des Landes und

ioue- dessen Hülfsmittel sind dem Staatsmanne bei Fi«iedie nanzoperationen von der größten Wichtigkeit; denn

mm> rs soll hier nicht dem Staate bloß ein momentaner

neu; Vortheil gewahrt werden, sondern ein dauernder

nder oder bleibender, der auf sichern Stützen ruht, die so

sein. leicht nicht untergraben werden können. Daher ist

> der auch bei dem Skaatöschuldenwesen die Solidität in

um» allen Operationen der Verwaltung eine sichere Bürg«

dels> schast für den Staatskredit, für daö Vertrauen der

nche Gläubiger, die den Staat mit ihren Kapitalien unter«

iren, stützen. Ueber ihre Verwaltung oder Geschäftsfüh.'

spa« rung muß die StaakSschuldenverwaltung entweder

dem jährlich, oder in gewissen Zeitabschnitten, die von der

deu> Regierung festgesetzt worden, einen ausführlichen Be,

sen, richt, in so weit er sich aus ihren Büchern führen läßt,

>un- dem Monarchen in der Reinschrift vorlegen, der dann

>iese nach der Genehmigung desselben gedruckt und den ös«

hub ftntlichen Blättern beigegeben wird, damit die StaakS«

vie, bewohner, so wie auch die dabei interessirten AuSlän«

ge» der von dem Staatsschuldenstande in seinen Verzwei«

des gungen Kenntniß erhalten. Ein MehrereS hierüber,

>in- siehe auch oben, unter Staatsschuld, so wie die

en, verschiedenen hierher gehörigen einzelnen Artikel,

ick, Gtaatsschulden-Verzinsung, die Verzinsungder Ver-dis durften Staatsschulden, zu den vom Staate festgesetz-te ten Zinsen zu 5, 4 und 3 Prozent, jedoch haben die

md fundirken Schulden einen gleichen Zinsfuß, in Eng-

her land 3 Prozent, in andern Staaten 4, 4^ auch wohl

dit 5 Prozent, jedoch ist Letzteres bei fundirten oder conso«

ier lidirten Schulden selten; s. auch oben, unt.Staacs«

>ze schuld. S. 52, und S. 324.

n- Sraatsschuldenwesen, der Inbegriff aller zur StaatS-

>e- schulden-Vecwaltung gehörigen Dinge, ohne Unterschied

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