Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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344 Staatsschulden-Verwaltimg.

sen, und um so eher, weil bei ihnen keine vorherigePräsentation und Accepralion nöthig ist, sondern sie amZahlungstage sogleich honorirt werden. Die zweck-mäßige Einrichtung der Staatöschulden-Amortisatioue-oder Tilgungskasss ist gleichfalls ihr Werk, so wie diepünktliche Abtragung der von der Regierung bestimm-ten Zahlungscheilc in den dazu angesetzten Terminen;so wie sie auch für die Einzahlung der der Kasse vondekRegierung zugewiesenen Gelder aus den Staatsein-nahmen Sorge tragen muß. Der Verwaltung derStaatsschulden liegt nun auch noch ob, bei den um-laufenden Fondspapieren die politischen und Handels-Krifen genau zu berücksichtigen, um darnach mancheOperationen zum Vortheile des Staats zu realisiren,sowohl in Einziehung oder Ankaufung von Staatepa-pieren, wenn der Cours derselben so steht, daß demStaate beim Ankaufen gewisser Summen ein bedeu-tender Vortheil erwachst, als auch um hohe Zinsen,die man, um Kapitalien zu erhalten, zu geben gezwun-gen worden, herabzusetzen oder zu reduziren. Alle dieseund ähnliche Operationen liegen nun der Staatsschul-Len-Verwaltung ob, und wenn ste daher den angewiersenen Wirkungskreis erfüllen will, so hat sie nicht ge-ringe Verpflichtungen auf sich, um das Beste desStaats nicht durch trügerische Spekulationen zu hin-dern, die hier um so leichter Eingang finden können,als sich -dieser Staakszweig vorzüglich dazu eignet,durch den Staatökredit die Operationen oft über dieGebühr auszudehnen, wodurch oft scheinbare Vortheilezu erlangen sind, die aber auf die Folge nicht Standhalten und dem Staatökredite schaden. Es ist dahersehr nöthig darüber zu wachen, daß der StaatSkreditnicht gemißbraucht wird, wie wir dieses in neuesterZeit in einigen Staaten gesehen haben, wo das ganzeStaatsschuldenwescn nur müßigen Spekulationen un-terlag, die der Industrie und dem Handel, und mit die-