Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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358 Siaatsschuldpapiel Handel.

Form er auch erfolgen möge, wird hierdurch bei Ver-meidung einer dem vierten Theile des bcdungrmnKauf- oder Lieferungs- Preises gleichkommenden Geld-buße oder verhältnißmäßigcn Gefängnißstrafe unbe-dingt untersagt, und es soll diese Strafe muiachsicht-lich sowohl gegen jeden Contrahenden, als auch außerder nach §. 4. und 5. sonst etwa noch verwirktenStrafe, gegen einen jeden Andern eintreten, der alsVermittler oder sonst auf irgend eine Welse bei demAbschlüsse solcher Verträge mitwirkt. Ist der Be-trag des bedungenen Kauf- oder Lieferungs-PreisesNicht zu ermitteln, so wird die Geldbuße auf 10 Pro-zent des Nominalwerihs der Papiere festgesetzt. —tz. 3. Alle bereits abgeschlossene noch lautende Vortrageriüer Spanische Staatsschuldpapiere müssen binnenacht Tagen nach Publikation der gegenwärtigen Ver-ordnung angezeigt und nachgewiesen werden, und zwarau Orten, wo Börse» bestehen, bei den Börsenvor-stehcrn, sonst aber in Städten bei der Polizei-Lbrig-keir, und auf dem Lande bei dem Landrarhc des Krei-ses. Bei Verträgen, die nicht auf diese Weise ange-meldet werden, soll sodann, auch wenn sie aus derZeit vor Publikation der gegenwärtigen Verordnungtatirt sind, ein unbedingtes Klagerecht nicht Stattfinden (h. 1.), auch, sofern sie in Zeitkauf- oder!>c-serungs-Vr, trägen bestehen, die obige Strafe (tz- 2.)zur Anwendung kommen. — §. 4. Den öffentlich be-stellten und vereiteren Mäklern und Agenten wird beiStrafe der Amtscntsetzung hierdurch untersagt, überSpanische Staatsschuldpapiere andere Geschäfte zuunterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen, alssolche, welche sofort von Helden Theilen Zug um Zugerfüllt werken. Auch müssen alle durch sie abgeschlos-sene Geschqste dieser Art, bei Vermeidung einer glei-chen Strafe, von ihnen sofort beim Abschlüsse, in ihrTaschen- oder Handbuch, und spätestens am folgen»den Tage in ihr Journal eingetragen werken. —H. 5. Ein Jeder, welcher sich damit besaßt, auf irgendeine Weise zwischen verschiedenen Personen, welcherArt sie seyn mögen, schriftlich oder mündlich Geschäfteüber Spanische Staatsschuldpapiere z» unterhandeln,zu vermitteln oder abzuschließen, ohne als Mäkler oder