Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsschuldpapierhandel. 3L7

hat übrigens wegen der Unsicherheit eines solchenStaatspapierhandels Belege geliefert. Auch hat un«ser Monarch, Friedrich Wilhelm der Dritte,in Hinsicht des Verkehrs mit Spanischen und sonstigen,auf jeden Inhaber lautenden Staats- oderKommunal«Schulbpapieren am 19. Januar 1836 folgende Ver«ordnung erlassen.

„Wir Friedrich Wilhelm, von GotteS GnadenKönig von Preußen rc. rc. Nachdem Wir von denbedeutenden Verlusten Kenntniß erhalten haben, mitdenen ein beträchtlicher Theil Unserer Unterthanen inFolge der Reduktion der Spanischen Staatsschuld be-troffen worden, finden Wir, in Erwägung der drin-genden Gefahr neuer Verluste für diejenigen, welchesich an dem Verkehr mit Spanischen Staatsschuldpa-picren bethejligen. Uns bewogen, mir Vorbehalt dergänzlichen Jnhibirung dieses Verkehrs in Unsern Staa-ten, demselben in so weit Schranken zu setzen, alSes zur Zelt die Rücksicht auf die gegenwärtigen Be-sitzer solcher Papiere gestattet. Zugleich haben Wires für nöthig erachtet, den verderblichen Mißbräuchen,welche sich in dem Verkehr mit Staats- und Kommu-nal-Schuldpapieren überhaupt offenbart haben, durchgesetzliche Maaßregeln zu begegnen. Indem Wir dieweiteren dicsfälligen Vorschriften Uns vorbehalten,verordnen wir demnach auf den Antrag Unsers Staatö-minisieriums für den ganzen Umfang Unserer Monar-chie vorläufig wie folgt: H. 1. Verträge, welche nachPublikation der gegenwärtigen Verordnung über Spa-nische Staatsschuldpapiere irgend einer Art errichtetwerden, sollen nur dann, wenn sie sofort von beidenTheilen Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgültig, sonstaber ohne Ausnahme nichtig seyn, und es soll einegerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen, überallnicht zugelassen werden, auch auf Vergleiche, welcheüber Geschäfte in Spanischen Staatsschuldpapieren ge-schlossen werden, weder Klage noch Exekution Stattfinden. — tz. 2. Der Abschluß von Zeitkauf- oder Lie-ferungs, Verträgen, über Spanische Staatsschuld-papiere, unter welchen Modalitäten und in welcher