Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen.

mg-n Verbrechen gegen den Staat oder dessen Ober.dmipt, die zwar als Reizmittel zur Empörung dienen,aber ohne andere Elemente nicht gleich schädlich wir-ken können, wenn sie gleich in moralischer Beziehungdie Herzen vergiften und den Keim zur Empörungdarein pflanzen. Hierher gehören alle zum Aufruhroder doch zum Ungehorsam gegen die Regierung unddie bestehenden Gesehe reizenden Schriften, das Auf»ktthrpredigen von sogenannten Volksmännern in ge»schlosiencn Gesellschaften, wenn nämlich der Zweckdabei Zwietracht zu stiften und die Regierung zu ver-höhnen unverkennbar vorwaltet; ferner die Verbrechender beleidigten Majestät, wozu auch die Injurien gegenden Regenten, die Pasquille mancherlei Art gehören,so wie auch alle darauf Bezug und nicht Bezug ha-benden andern Vergehen von einiger Bedeutung ge-gen den Staat. Hierher kann man auch die Verbre-chen gegen die Kirche und ihre Diener rechnen, welchesonst eine eigene Klasse bilden würden. — Zur drit-ten Klasse gehören alle Verbrechen gegen den Staat,welche nicht dessen Umsturz, Störung rc. bezwecken,wohl aber dessen Ansehen, Geschäftsgang und Finanzenschwächen und stören können, wohin auch die Verlautn-düngen der Staatsdiener höheren Ranges im Amteoder in Beziehung auf ihre Aemter und Amtspflichten,die Unterschlagung von StaakSgeldern bei StaalSkas-sen, Verfälschung von Staatsdokumenten rc. rc. ge-hören. Diese drei Klassen haben nun wieder ihreUn-terabthcilungen in Hinsicht der mehreren oder weniger»Strafbarkeit des Verbrechens, des Alters der Verbre-cher, und der Umstände, unter welchen es begangenworden.

Der H o ch v e r r a t h ist das größte Verbrechen,welches gegen den Staat und denjenigen begangenwerben kann, der die höchsten MagestätSrechte darinhat, welches daraus fließt, daß er das Wohl und die