>448 Staatsverbrechen.
ken oder einer andern hohen Person verbunden ist, Msonst bekrächklicher Schaden zugefügt wird, wennbneinem erregten Aufstande viele Menschen das Lebe»verlieren, Häuser zerstört werden rc.; wenn von den,Thäter neben der allgemeinen Unterthanenpflicht nochbesondere beschworne Amtspflichten verletzt worden ic.ee— Andere Staatsverbrechen, welche nicht zudemHochverrathe gehören, werden mit Gefängnißstrafebe-legt, die, nach den Graden des Verbrechens, von sechsMonaten bis zu zwanzig Jahren und darüber gesteigertwerden können, wobei jedoch auch MilderungSzrünbeeintreten, und auch gewöhnlich die Gnade des Herr-schers bei nicht zu schweren Verbrechen, wobei dirwirkliche Absicht, das böse Princip vorleuchtet, in An-spruch genommen wird.
In England werden die Kapital-Staatsverbre-chen, der Hochverrakh, schon seit früheren Zeiten hernur mit dem Schwerdte und Strange bestraft. Dirdes Hochverrakhs schuldigen Lords, so wie alle Perso-nen des hohen Adels, selbst Herzöge, wenn sie sich ineine Verschwörung zum Sturze des Regenten zuGun-sten eines andern Prinzen oder einer Prinzessin ausder Familie, oder gegen den Staat, das Parlament ein-gelassen haben, werden in Tower oder nahe dabei auseiner Anhöhe, Towerhill genannt, enthauptet, unddie übrigen Verbrecher dieser Art gehängt. DieStrafe, die ihnen die Gesetze zuerkennen, istder Galgen,aber mit dem Zusätze, daß sie, ehe sie erstickt sind, leben-dig heruntergeschnitlen, ihnen der Leib aufgerissen,Herz und Eingeweide herausgenommen, das Erste imdie Ohren geschlagen, und sie dann gevierkheilc werbensollen; auch sollen die Weiber, die sich deö Hochver-
raths theilhaftig machen, lebendig verbrannt werben.
Diese Strafen sind längst außer Gebrauch gekommen,und wurden nur »och an d-em todten Körper vollzogen-Von dem deö Hochverrakhs beschuldigten und hmge'