Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
Seite
447
JPEG-Download
 

Staatsverbrechen. 447

jmige, welcher nicht vorsätzlich, sondern aus Unvor-sichiigkeit gehandelt hak, und sich z. B. von einemschlauen Manne hintergangen, zu Entdeckung eineswichtigen Staatsgeheimnisses hat verleiten lassen; jaselbst welcher im Leichtsinn oder in der Trunkenheitohne böse Absicht dergleichen gethan, mit der ordent-lichen Strafe verschont und nur nach dem Grade sei-nes Verfahrens gestraft werden, und selbst die Ent-schuldigung, daß der Verräther sich nicht für einenUnterthanen aus scheinbaren Gründen gehalten, mußeine Milderung der Strafe nach sich ziehen. Selbst dieWorte der Karolinischen HalSgerichtSord-nung: nach Gelegenheit derSach, gebenzuer-kennen, daß aus billigen Gründen die Strafe zu mil-dern sey. Dahin ist vornehmlich zu rechnen, wenn.die Gefahr von der vorgehabten Unternehmung nurgeringe gewesen oder der Staat noch in keine Gefahrgebracht worden ist. So werden auch diejenigen, welchenur gegen die Minister etwas unternommen, Theilha»der, welche keine Hand angelegt oder anzulegen ver-sprochen haben, wenn sie besonders durch die Gewaltder Verschwocnen abgeschreckt worden, mit der gesetz-lichen Strafe verschont und höchstens nur mit demSchmeckte bestraft. Wenn ferner der Schuldigeneine große Anzahl ist, so werden meistens nur die Aufrüh'rer mit der gesetzlichen, die übrigen aber mit einer gelin'den außerordentlichen Strafe belegt. Dagegen verdientdie Entschuldigung keine Aufmerksamkeit und ziehtkeine Milderung der Strafe nach sich, wenn Jemandvorgiebt, deshalb eine Empörung erregt zu haben, weilder Fürst ungerecht gegen seine Unterthanen sey, oderihm sein Recht verweigert habe, oder weil er dadurcheine fehlerhafte Staatöverfassung verbessern wollen rr.So wie nun Milderungsgründe der Strafe eintreten,so können auch Schürfungen eintreten, z. B. wennmit dem Hochverrathe ein wirklicher Mord deö Regen-