Staatsverbrechen. 451
Staatsverbrechen, wie Vernächlässigung und Verun-treuungen im Staatsdienste, wurden und werden mitder Dienstentlassung bestraft; nur beim Militair, so-wohl See- als Landmacht, wurden Vernachlässigungender Dienstpflicht strenge bestraft. So wurde derAdmi-ral Byng unter dem Könige Georg dem Zwei-ten nach dem gefällten Todesurtheile des Kriegs-gerichts am 17ten März 1757 am Bord des Mo-narchen erschossen, weil er es hatte geschehen lassen,daß sich die Franzosen der Festung St. Philipps aufder Insel Minorka, in deren Nähe er mit seiner Flotteslationirte, bemächtigen konnten; obgleich dieser Admiralim Jahre 1719 die Spanische Flotte bei Sizilien an-griffund besiegte.
Bei dem Prozesse selbst ist bestimmt worden, daßein jeder wegen eines Staatsverbrechens Angeklagter nuraufeinen Verhaftöbefehl, Verhaftöbrief, oder eine Spe-cial-Vollmacht (u eingezogen wer-
den kann; auch muß der Ankläger eidlich erhärten, daßdas Verbrechen entweder schon ausgeführt worden ist,oder erst begangen werden soll, und einige Grade vonWahrscheinlichkeit vorbringen,welche die angeklagtePer«son wirklich verdächtig machen. Die Verhastsbefehle oderSpecial-Vollmachten sind von zweierlei Art, nämlichSpecial-Vollmachten von der Königlichen Bank (spo-oial ob tli6 Xin^s-Veueli), welche durch
das ganze Reich gelten, und Vollmachten oder Ver-haftsbriefe 0Vrrrruut8) von Friedensrichtern, welchenur aus die Grafschaft ausgestellt worden, worin derVerbrecher sich aufhält, oder das Verbrechen begangenworden. Dieser Befehl muß daher jedesmal, wenner in einer andern Grasschaft gebraucht werden soll,endosflrt werden, wie bei trassirten Wechseln. Mankaup zwar in England ohne einen Verhaftsbefehleinen Jeden außer seinem Hause arretiren oderin Verhaft nehmen; allein auf die eigene Gefahr,
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