Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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SSL Staatsverbrechen.

indem man sich, wenn man ihn nicht der Thalzu überführen vermag, der schweren Anklage eines An.griffs und ungerechten Verhafts (^ssault und kLimpri^oiiEnt) zuzieht, für die jeder rechtmäßig!Verhaftsbefehl sichert, der aber auch sehr pünktlich undbestimmt seyn muß; denn als einstens ein Baromt ineinem solchen Verhaftsbriefe nur Ritter schlecht wkggenannt wurde, und seine Leute, um ihn zu befreien,im Auflaufe den GerichkSdiener erschlugen, so wurdedieser Todschlag, weil der Verhastsbrief ungültig war,nur als Todschlag, (insiisImiAlrlor), und nicht zu-gleich als eine Auflehnung gegen die obrigkeitliche»Befehle, und als Vergreifung an die Person, welchesie ausüben soll, betrachtet. Nach derKabeus^orpmAkte muß jeder Eingezogene sechs Stunden nach sel>«er Einziehung auf sein und seiner Freunde Verlan-gen eine Copie des Verhastsbriefeö, durch welchen dieEinziehung befohlen worden, erhalten, wird nun dieses,so wie die Stellung vor den Richter versäumt, so kannden Gefangene durch seine Angehörigen oder Freundeum ein VVrit ok H»I»6g8 6orz>ri8 beim Kanzler oderEinem der zwölf Richter nachsuchen lassen, wodurchim Namen des Königs demjenigen, der einen An>Lern in gefänglicheHaft gebracht hat, aufgegeben wird,diesen in den weit entlegenen Provinzen aufö spätestein zwanzig Tagen vor Einen der Richter, nebst derAnzeige des Tages und der Ursache der Gefangenneh-mung zu bringen. Der Richter, der ein türlwas(lorzius verweigern, oder derjenige, der dem Gefangene»keine Copie des WarrantS ertheilen wollte, würdehöchst straffällig seyn; und diejenigen, die einen Gesa»'genen nach Schottland oder jenseits des Meeres

schicken wollten, lebenslängliche Gefangnißstrase, nebst

Fortnähme ihres Vermögens zu gewarten haben, ohnedaß ihnen eine Königliche Begnadigung zu gute kom-men könnte. Es darf daher hier Niemand es wagen,wenn er auch noch einen so großen Einfluß bei Hose