Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 801

der Peinigung nicht einmal dagewesen sind. Frank-reich hat daher Riesen fortschritte in der Humanitätseit jener Zeit, 1757, gethan, das heißt, was bloß dieöffentliche Hinrichtung der Staatsverbrecher betrifft,obgleich es bei leichten Staaksvergehen noch länger jenepeinigende Gefängnißstrafe, die Einsperrung in dieBastille, beibehielt; denn die Revolutionszeit und dieersten Jahre der Republik müssen hier abgerechnet wer-den, wo sich Frankreich mehr in einem gesetzlosen Zu-stande befand und allen Furien der Leidenschaften seineSchranken öffnete. Die Hauptstrafen bei allen Ka-pital-Staatsverbrechen in Frankreich sind jetzt, wieauch schon oben angeführt worden, die Hinrichtungdurch die Guillotine, die Deportation nach Cayenneoder sonst einer Außereuropäischen Besitzung, und dieewige Gefängnißstrafe oder Decention mit Verlust derTitel oder Würden, Orden und Ehrenzeichen, und desEigcnchumSrechk an beweglichen und unbeweglichenGütern, und Verurteilung in dieProzeßkosten, jedochkönnen hierin noch einige Modifikationen nach denGraden dieser Verbrechen und der dabei sich gezeigtenNebenumstände Statt finden, nur beim Hochverratheim ersten Grade ausgenommen. Die übrigen Gradeder Staatsverbrechen, die schon oben vielfältig erwähntworden, bis zu den Kapital-Verbrechen, werden mitGefängniß-und Geldstrafen, VerurrheilungindiePro-zeßkosten :c. bestraft. Die Gefängnißstrafen gehenvon drei Monaten bis zu einem Jahre, dann zu zweidrei, fünf, zehn, fünfzehn und zwanzig Jahren; auchbleiben diejenigen Verurtheilten, die sich besonders inden begangenen Verbrechen hartnäckig ausgezeichnethaben, bei der Loslassung aus der Hast mehrere Jahreoder auch Zeitlebens unter polizeilicher Aufsicht, wel-ches Alles auf die in dem geführten Prozesse sich er-gebenen Thathandlungen und auf das dem gemäß ge-fällte Urtheil ankommt; auch kommt hier noch Vieles