Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 203

zeichnen bei einer Strafe von 500 bis 3000 Franken.Wenn der Gerant eines Journals verurtheilt wordenist, so muß dieses Amt während der Dauer seiner Haftein Anderer verwalten. Um die Verhöhnung der Re-gierung in Zeichnungen, Kupferstichen, Lithographien,Holzschnitten rc. zu behindern, so müssen alle Bläk-ker, unter welcher Benennung sie auch erscheinen, erstvon dem Minister des Innern in Paris, und von denPräfekten in den Departements autorisirt werden, beieiner Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu einemJahre, und einer Strafe von 100 bis 1000 Franken.Um auch beleidigende Anspielungen auf die Regierungin den Schauspielhäusern und jeden daraus entstehendenAufruhr zu verhindern, so kann die Vorstellung einesjeden Stückes, worin dergleichen Anspielungen vor-kommen, oder doch Redensarten, die auf die Regie-rung gedeutet werden können, auf Befehl der Obrig-keit verboten werden; auch darf nirgends ein Theateroder Schauspiel ohne vorhergegangene und wieder-rufbare Erlaubniß bei Strafe einer Haft von einemMonate bis zu einem Jahre, und einer Strafe von1000 bis 5000 Franken errichtet werden. — Wennsich der Pairshof zu einem Gerichtshöfe um Staats-verbrecher zu richten constituiren soll, so geschieht diesesgewöhnlich durch eineKöniglicheOrdonnanz. So wurdeer bei dem Hochverrathe FieSchiS und seiner Mit-schuldigen durch folgende Ordonnanz sich zum Gerichts.Hofe zu constituiren aufgefordert. „Wir Philipp rc.Auf den Bericht unsers Minister-Staars-Sekrekairsim Departement der Justiz und Kulten; in Betrachtdes Artikels 28 der constitutionellen Karte, welcher derPairskammer die Erkenntniß über die Verbrechen desHochverralhs überträgt; in Betracht des Artikels 86des Strafgesetzbuches, welcherunter dieAttentate gegendie Sicherheit des Staats die Attentate oder Kom-plotte gegen das Leben des Königs oder der Mitglieder